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1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, § 18 I HGB

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Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft haben, § 18 I HGB. Zur Kennzeichnung geeignet sind alle Zeichen, die im Verkehr „wie ein Name“ verstanden werden.[7] Neben Vor- und Nachnamen zählen hierzu z. B. Pseudonyme, Abkürzungen, Künstlernamen und Phantasienamen.[8] Fremdsprachigkeit ist kein Hindernis, notwendig ist aber eine lateinische Schreibweise.[9] Unterscheidungskraft: Die Firma muss geeignet sein, den Unternehmensträger von anderen Unternehmensträgern zu unterscheiden. Das ist bei Familiennamen in der Regel der Fall; etwas anderes kann bei „Allerweltsnachnamen“ wie Müller und Schmidt gelten.[10] Ungeeignet sind hingegen z. B. reine Gattungs- und Branchenbezeichnungen (wie z. B. „Zahnarztpraxis e.K.“)[11], geographische Bezeichnungen oder die bloße Aneinanderreihung von Buchstaben („A.B.C.D.E.F. GmbH“) oder Zahlen („35 GmbH“).[12]

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Eine Ablehnung des Eintragungsantrag des W in Fall 12 ist nur rechtmäßig, wenn es sich bei „lupos-rockshop e.K.“ um eine unzulässige Firma handelt. Als Kaufmann ist W firmenführungsberechtigt und „lupos-rockshop e.K.“ enthält sowohl einen Kennzeichnungsteil (hier in Form einer Mischung aus [Phantasie-]Namen und Geschäftsbezeichnung) wie einen Rechtsformzusatz (§ 19 HGB). Auch verstößt W mit der von ihm angestrebten Firma nicht gegen § 18 I HGB. Auch reine Künstler- und Phantasienamen können verwendet werden, solange sie nur abstrakt hinreichend unterscheidungskräftig sind. Das ist hier angesichts der doch recht speziellen Formulierung „lupos-rockshop“ anzunehmen. (Fortsetzung Rn. 200)

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