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c) (Weitere) Einschränkungen von § 15 II HGB
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Sieht man vom hier vertretenen Vorrang anderweitiger Rechtsscheintatbestände vor § 15 II HGB ab (Rn. 155 ff.), können weitere Einschränkungen von § 15 II HGB nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Ausnahmsweise kann die Berufung des Kaufmanns auf das Handelsregister rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sein, was vor allem dann der Fall sein kann, wenn angesichts des Bestehens einer langjährigen Vertragsbeziehung eine Pflicht anzunehmen ist, den Geschäftspartner auf eine Änderung der Rechts- und Registerlage hinzuweisen (aber: Vorrang einer eventuellen Rechtsscheinhaftung, z. B. über § 172 II HGB).[65] Ein weiteres Beispiel ist die Führung einer vom Handelsregister abweichenden Firma, die die Haftungsbeschränkung nicht erkennen lässt oder gegen § 19 II HGB verstößt.[66]
§ 3 Handels- und Unternehmensregister, §§ 8-16 HGB › C. Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB › IV. Schutz Dritter im Vertrauen auf unrichtige Eintragungen und Bekanntmachungen, § 15 III HGB