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3. Rechtsfolgen

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Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann sich der Dritte auf die unrichtig bekanntgemachte Tatsache berufen. Wie bei § 15 I HGB besteht dabei nach zutreffender ganz h.M. aber ein Wahlrecht des Dritten, ob er sich auf die Rechtsfolgen, die sich unter Zugrundelegung der bekanntgemachten Tatsache ergeben, oder ob er sich auf die wahre Rechtslage berufen möchte.[96] Dagegen hat der Eintragungspflichtige kein Wahlrecht, er kann also insbesondere nicht verlangen, gegenüber dem Dritten entsprechend der unrichtig bekanntgemachten Tatsache gestellt zu werden.[97]

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In Fall 10 kann V also nach § 15 III HGB verlangen, so gestellt zu werden, als sei die im Handelsregister eingetragene und bekanntgemachte Tatsache wahr. In diesem Fall hätte R die Pflicht zur unverzüglichen Rüge getroffen (§ 377 I HGB). Da er dem nicht gerecht wurde, hat er seine Mängelrechte nach § 377 II HGB verloren. Ein Anspruch von R gegen V auf Nacherfüllung besteht mithin nicht.

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§ 15 III HGB findet richtigerweise auch zulasten eines geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Kaufmanns Anwendung. Das lässt sich auf dem Boden der hier vertretenen Auffassung, nach der § 15 III HGB de lege lata nicht durch ein Veranlassungs- oder Zurechenbarkeitskriterium zu beschränken ist (Rn. 170 f.), unschwer begründen. Unter den Vertretern der h.M. ist die Anwendbarkeit von § 15 III HGB hingegen umstritten.[98] Konsequenterweise müsste man, da Zurechnung Zurechnungsfähigkeit voraussetzt, auf ihrem Boden eine Anwendung ablehnen; dagegen spricht andererseits der mit § 15 III HGB bezweckte Verkehrsschutz sowie, dass der nicht voll Geschäftsfähige unter Umständen über die §§ 104 ff. BGB geschützt ist.

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Beruht die unrichtige Bekanntmachung auf einem Fehler des Registergerichts, kommt ein Amtshaftungsanspruch des Eintragungspflichtigen in Betracht. Erhält der Eintragungspflichtige nach § 383 I FamFG eine Eintragungsmitteilung, scheitert der Anspruch aber an § 839 III BGB, wenn er aufgrund der Mitteilung die Fehlerhaftigkeit hätte erkennen können.[99]

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