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d) Gutgläubiger Dritter
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§ 15 III HGB greift nicht ein, wenn der Dritte die Unrichtigkeit der Tatsache und damit die wahre Rechtslage positiv kennt. Wie bei § 15 I HGB schadet also nicht bereits grobe Fahrlässigkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige des Vorgangs, aus dem der Dritte Rechte herleiten möchte.[93] Der Vertrauensschutz beginnt mit der unrichtigen Bekanntmachung und endet ggf. mit der Bekanntmachung ihrer Berichtigung, wobei bei Letzterem die Schonfrist des § 15 II 2 HGB zu beachten ist.[94] Angesichts der Gesetzesformulierung („es sei denn“) wird die Gutgläubigkeit des Dritten widerleglich vermutet, entsprechend trifft die Darlegungs- und Beweislast für dessen Bösgläubigkeit den Kaufmann.
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In Fall 10 ist von der Gutgläubigkeit des V auszugehen, finden sich doch keine Hinweise auf eine Kenntnis des V vom wahren Sachverhalt. (Fortsetzung Rn. 176)