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c) Nichteingreifen von § 15 II 2 HGB
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Des Weiteren darf als negative Tatbestandsvoraussetzung § 15 II 2 HGB nicht eingreifen, der die sog. Schonfrist regelt. Diese kann die Rechtsfolgen von § 15 I HGB für einen Zeitraum von fünfzehn Tagen über die Bekanntmachung hinaus verlängern. Voraussetzungen hierfür sind:
• | Eintragung und Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache. |
• | Vornahme einer Rechtshandlung (z. B. Vertragsschluss) innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung (§ 10 II HGB). |
• | Gutgläubigkeit des Dritten. Anders als bei § 15 I und III HGB wird die Gutgläubigkeit nicht vermutet, sondern muss vom Dritten positiv bewiesen werden. Überdies schadet ihm nicht nur positive Kenntnis, sondern bereits fahrlässige Unkenntnis (vgl. § 122 II BGB). Bei Kaufleuten sind angesichts der §§ 276 II BGB, 347 HGB[56] hierbei strenge Haftungsmaßstäbe anzulegen. Den Kaufmann trifft eine Informationsobliegenheit, so dass in der Regel Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn er sich nicht über Eintragungen im Handelsregister oder Bekanntmachungen informiert.[57] Das gilt im Informationszeitalter, in dem jederzeit unschwer ein Onlinezugriff möglich ist, umso mehr.[58] Anders wird man hingegen entscheiden können, wenn sich in einer langandauernden Geschäftsbeziehung unvorhersehbar ein Umstand ändert (z. B. Widerruf einer Prokura). Denn hier wird man unter Umständen eine Pflicht zur Information des Geschäftspartners, der mangels Hinweisen vom Fortbestand der bisherigen Usancen ausgehen wird, annehmen können. Ob bei Verbrauchern in Bezug auf diese Informationsobliegenheit ein ähnlich strenger Maßstab anzulegen ist wie bei Kaufleuten, ist umstritten. Eine Auffassung bejaht das. Argument ist eine unionsrechtskonforme Auslegung mit Blick auf Art. 3 VI UA 2 der RL 2009/101/EG[59].[60] Richtigerweise hat man aber angesichts von § 276 II BGB bei geschäftsunerfahrenen Verbrauchern etwas weniger streng zu verfahren und auf die Umstände des Einzelfalles zu schauen.[61] |
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In Fall 9 greift zwar eigentlich zugunsten des V § 15 II 1 HGB ein, so dass er K das Erlöschen der Vertretungsmacht des V (mit der Folge eines zunächst schwebend unwirksamen, § 177 I BGB, und nach Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksamen Vertrags) entgegenhalten kann. Jedoch ist vorliegend § 15 II 2 HGB zu beachten. Der Vertragsschluss zwischen A und K erfolgte nur zwei Tage nach der Bekanntmachung des Erlöschens der Prokura und daher innerhalb der Frist des § 15 II 2 HGB. Die Anwendbarkeit von § 15 II 2 HGB hängt entsprechend davon ab, ob man den K für gutgläubig hält. Positive Kenntnis von den Vorgängen hatte er nicht, anders als bei § 15 I HGB schadet im Rahmen von § 15 II 2 HGB aber bereits leicht fahrlässige Unkenntnis. Angesichts der sehr knappen Frist zwischen Bekanntmachung und Vertragsschluss wird man aber selbst daran zweifeln können. Das gilt umso mehr, als K kein Kaufmann ist und man ihm daher – auch mit Blick auf § 276 II BGB – nicht vorwerfen kann, das Handelsregister und die Bekanntmachungen nicht regelmäßig „gecheckt“ zu haben. Hinzu kommt, dass der Kauf eines Laptops kein so bedeutsames Geschäft darstellt, dass vom Käufer ein besonders gesteigertes Maß an Sorgfalt verlangt werden könnte. § 15 II 2 HGB greift daher ein (a. A. vertretbar). (Fortsetzung Rn. 154)