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A. Allgemeines
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Das Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register, das über die im Handelsverkehr rechtserheblichen Tatsachen Auskunft gibt[1] (§ 8 HGB) und in das jedermann jederzeit Einsicht nehmen kann (§ 9 I 1 HGB). Es hat in erster Linie Publizitätsfunktion und schützt einerseits den Rechtsverkehr (Allgemeinheit und [präsumtive] Geschäftspartner), andererseits aber auch den Kaufmann selbst, da er sich ggf. gegenüber einem Dritten auf den Inhalt des Handelsregisters berufen kann.[2] Daneben kommt dem Handelsregister eine Kontrollfunktion zu, weil die Eintragung bestimmter Tatsachen erst nach einer vorherigen Prüfung durch das Registergericht erfolgt. Auf diese Weise wird teilweise eine Art „Rechtsaufsichtsbehörde“[3] etabliert, die besonders bei der Gründung juristischer Personen, bei denen es die Einhaltung der Gründungsvoraussetzungen prüft, praktisch relevant werden kann.
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§ 8b HGB schuf die Voraussetzungen für die Führung eines zentralen elektronischen Unternehmensregisters zum 1.1.2007. Es handelt sich um ein Sammelregister, das die vorher zersplitterten Informationen aus Handelsregister, Bundesanzeiger und anderen Datenquellen zusammenführt und damit den Zugriff auf diese deutlich erleichtert.[4] Wie ins Handelsregister, so kann auch ins Unternehmensregister jeder Einsicht nehmen, § 9 VI, I 1 HGB. Für das Unternehmensregister gilt § 15 HGB (und damit die klausurrelevanteste Vorschrift aus diesem Bereich) nicht.[5] Daher wird es im Weiteren nicht näher dargestellt.
§ 3 Handels- und Unternehmensregister, §§ 8-16 HGB › B. Registerverfahren