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a) Anmeldepflichtiger als Belasteter

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Anders als bei § 5 HGB (s. Rn. 81) wirkt die Nichteintragung nur zulasten desjenigen, in dessen Angelegenheit sie einzutragen war. Das ist der Unternehmensträger, der von der Eintragung profitiert hätte. Beim Einzelkaufmann ist das dieser selbst, bei Handelsgesellschaften die Gesellschaft sowie ihre Gesellschafter.[42] § 15 I HGB wirkt des Weiteren auch zulasten der Rechtsnachfolger. Nach der h.M. ist § 15 I HGB ferner zulasten von Geschäftsunfähigen bzw. in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten anwendbar, weil die Vorschrift kein Verschulden an der fehlenden Eintragung und/oder Bekanntmachung voraussetze und Ausdruck des Organisationsrisikos des Unternehmensträgers sei, das auch von nicht voll Geschäftsfähigen zu tragen sei.[43] Unberührt bleibt davon aber die allein anhand der §§ 104 ff. BGB zu beurteilende Frage, ob das vom nicht voll Geschäftsfähigen vorgenommene Rechtsgeschäft wirksam ist.[44]

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