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a) Eintragungspflichtige, richtige Tatsache
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Nach h.M. greift § 15 II HGB nur bei eintragungspflichtigen Tatsachen, nicht hingegen bei nur eintragungsfähigen (zur Unterscheidung Rn. 124 ff.).[52] Dem ist angesichts des sich auf § 15 I HGB beziehenden Wortlauts („[i]st die Tatsache“, gemeint ist die des Absatzes 1) zuzustimmen.
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Des Weiteren muss die Tatsache richtig sein, denn über § 15 II HGB kann nicht zugunsten des Kaufmanns eine der wahren Rechtslage nicht entsprechende Rechtslage fingiert werden.[53] Wurde beispielsweise eine von einem Kaufmann erteilte Prokura in Wirklichkeit nicht wirksam durch ihn widerrufen, so führt die dennoch erfolgte – und damit: unrichtige – Eintragung und Bekanntmachung ihres Erlöschens nicht dazu, dass sich der Kaufmann über § 15 II HGB auf das Erlöschen berufen könnte. Mit anderen Worten: Auf eine unrichtige oder unzulässige Eintragung kann sich der Kaufmann nicht berufen.[54]
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In Fall 9 bestünde ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung des K gegen V aus § 433 I 1 BGB, wenn zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag zustande kam. Da V nicht selbst handelte, kommt eine Verpflichtung nur in Betracht, wenn er von A wirksam vertreten wurde, § 164 I 1, III BGB. A hat eine eigene Willenserklärung im Namen des V abgegeben. Fraglich ist, ob er auch Vertretungsmacht hatte. Die ursprünglich erteilte Prokura hat der V widerrufen, materiell-rechtlich scheidet eine Vertretungsmacht des V daher aus. (Fortsetzung Rn. 150)