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b) Keine Eintragung und/oder keine Bekanntmachung
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§ 15 I HGB setzt mit seiner negativen Formulierung des Weiteren voraus, dass die Tatsache entweder nicht eingetragen und/oder nicht bekanntgemacht wurde. Mit anderen Worten: Nur dann, wenn die eintragungspflichtige Tatsache eingetragen und bekanntgemacht wurde, kann sie Dritten entgegengesetzt werden. Entsprechend greift § 15 I HGB in drei Konstellationen ein:
• | Keine Eintragung und keine Bekanntmachung. |
• | Zwar Eintragung, aber keine Bekanntmachung. |
• | Zwar Bekanntmachung, aber keine Eintragung. Auch wenn hier aus Verkehrsschutzgründen wertungsmäßig ein anderes Ergebnis vertretbar erschiene, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts § 15 I HGB mit der h.M. anzuwenden.[27] |
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Aus welchem Grund die Eintragung/Bekanntmachung unterblieb, ist für die Anwendung von § 15 I HGB irrelevant. Er greift daher auch dann ein, wenn den Anmeldepflichtigen kein (zurechenbares) Verschulden daran trifft.[28] Geschützt werden kann der Anmeldepflichtige gegebenenfalls über einen Amtshaftungsanspruch gegen das Bundesland (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG), dessen Registergericht die Anmeldung schuldhaft falsch oder überhaupt nicht bearbeitete.[29]
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In Fall 8 ist weder eine Eintragung noch eine Bekanntmachung erfolgt. (Fortsetzung Rn. 134)