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§ 3 Handels- und Unternehmensregister, §§ 8-16 HGB
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C. Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB
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Fall 7:
K betreibt ein Handelsgewerbe i. S. v. § 1 II HGB. Eine Eintragung seiner Firma im Handelsregister nimmt er nicht vor. Als sich daran auch auf Aufforderung des zuständigen Registergerichts nichts ändert, fragt sich der zuständige Rechtspfleger, ob er die Eintragung einfach selbst vornehmen kann oder ob es sonst ein rechtliches Mittel gibt, den K zur Eintragung zu bewegen. (Lösung Rn. 117)
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Fall 8:
V betreibt als Istkaufmann einen Autohandel, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein. Eines Tages verkauft er an den Kaufmann K einen PKW, der schon bei Ablieferung einen erkennbaren Mangel (kaputter Außenspiegel) aufweist. K, der V für einen Kleingewerbetreibenden hält, rügt den Mangel zunächst nicht, sondern nutzt den PKW vier Wochen. Erst dann ruft er V an und verlangt Reparatur des Spiegels. V lehnt unter Hinweis auf § 377 II HGB ab. Zu Recht? (Lösung Rn. 127, 131, 134, 137 und 141)
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Fall 9:
V ist Istkaufmann und betreibt einen Elektrohandel. Vor Jahren hatte er seinem Angestellten A Prokura erteilt, die damals ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen wurde. Da A wegen Alkoholproblemen mit der Zeit immer unzuverlässiger wurde, widerruft V die Prokura und meldet dies auch zur Eintragung im Handelsregister an. Die Eintragung wird am 15.5.2014 vorgenommen und am 20.5.2014 bekanntgemacht. Am 22.5.2014 schließt der Verbraucher K mit A, der dabei im Namen des V auftritt, einen Kaufvertrag über einen Laptop. Als V davon Kenntnis erlangt, ist er empört und erklärt gegenüber dem verdutzten K, dass er das Geschäft keinesfalls gelten lasse, habe er dem A doch schon vor längerem die Vertretungsmacht entzogen. Hat K, der vom Erlöschen der Prokura und dessen Eintragung und Bekanntmachung keine Kenntnis hatte, einen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung des Laptops. (Lösung Rn. 148, 150, 152 und 154)
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Fall 10:
R ist im Handelsregister als Kaufmann eingetragen (und dies wurde auch bekanntgemacht), obwohl er in Wahrheit als Rechtsanwalt Freiberufler ist. Die Eintragung beruht auf einem „Scherz“ seiner Examenskollegen und besteht schon seit Jahren. Bemerkt wurde sie von R nie, auch wenn bei der Examensfeier einige Andeutungen erfolgten. Beim Kaufmann V kauft R für seinen Betrieb eine Telefonanlage. Als diese geliefert wird, bemerkt R sofort, dass diese nicht wie vereinbart über eine Freisprecheinrichtung verfügt. Dennoch benutzt er sie zunächst und beanstandet dies erst nach zwei Wochen gegenüber V. Sein Begehren auf Lieferung einer vertragsgemäßen Anlage lehnt V mit Verweis auf § 377 II HGB ab. Zu Recht? (Lösung Rn. 161, 164, 166, 172, 174, 176 und 178)
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