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c) Gutgläubiger Dritter
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§ 15 I HGB entfaltet Wirkung nur zugunsten gutgläubiger Dritter. Dritter in diesem Sinne ist jeder Außenstehende, der an der eintragungspflichtigen Tatsache nicht beteiligt ist. Entsprechend greift § 15 I HGB nicht zugunsten des Einzelkaufmanns, der Handelsgesellschaft und – soweit sich die Eintragung auf diese bezieht – der Gesellschafter oder des Prokuristen. Beispielsweise kann ein Prokurist, dessen Prokuraerteilung widerrufen wurde und der danach trotzdem noch als Vertreter auftrat, sich nicht gegenüber der im Innenverhältnis zum Kaufmann im Raum stehenden Haftung aus vor allem § 280 BGB (ggf. in Form einer culpa post contractum finitum[30]) darauf berufen, dass das Erlöschen der Prokura nicht im Handelsregister eingetragen wurde. Richtigerweise wird man § 15 I HGB aber anwenden können, wenn der Gesellschafter einer Gesellschaft dieser (ausnahmsweise) wie ein echter Dritter gegenübersteht und mit ihr ein Verkehrsgeschäft abschließt.[31]
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Der Dritte ist nur dann i. S. v. § 15 I HGB bösgläubig, wenn er positive Kenntnis von der Existenz der nicht eingetragenen und/oder nicht bekanntgemachten Tatsache hat. Anders als bei § 932 II BGB und in Übereinstimmung mit den übrigen Registerschutzvorschriften (z. B. §§ 68, 892, 1412 BGB) schadet also grob fahrlässige Unkenntnis nicht. Auch die Kenntnis von Umständen, die normalerweise die eintragungspflichtige Tatsache zur Folge haben, macht den Dritten nicht bösgläubig. Beispielsweise begründet die Kenntnis vom Tod eines Gesellschafters noch nicht die Kenntnis der Auflösung der Gesellschaft.[32] Oder: Weiß ein Geschäftspartner der GmbH, dass der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer abberufen wurde (Eintragungspflicht nach § 39 I GmbHG) und sich nunmehr gerichtlich gegen seine Abberufung wehrt, darf er nach § 15 I HGB so lange auf dessen Vertretungsberechtigung vertrauen, bis ihm positiv bekannt wurde, dass die Abberufung wirksam ist bzw. diese im Handelsregister eingetragen wurde.[33] Maßgebender Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit ist derjenige des Vorgangs (z. B. Vertragsschluss).[34] Die Kenntnis eines Vertreters wird nach § 166 I BGB zugerechnet. Die Darlegungs- und Beweislast für die Bösgläubigkeit des Dritten trifft angesichts der negativen Formulierung („es sei denn“) den Anmeldepflichtigen, die Gutgläubigkeit des Dritten wird also mit anderen Worten widerleglich vermutet.[35]
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In Fall 8 hatte K keine positive Kenntnis von der in Wahrheit bestehenden (Ist-) Kaufmannseigenschaft des V, sondern hielt diesen für einen Kleingewerbetreibenden, bei dem § 377 HGB nicht anwendbar ist (Rn. 729). Selbst wenn man K vorwerfen könnte, die Kaufmannseigenschaft des V grob fahrlässig verkannt zu haben, wäre er i. S. v. § 15 I HGB gutgläubig, greift dieser doch nur bei positiver Kenntnis von der Existenz der nicht eingetragenen/bekanntgemachten Tatsache nicht ein. K ist daher gutgläubig. (Fortsetzung Rn. 137)