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1. Grundlagen

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§ 15 II HGB ist die logische Fortsetzung von § 15 I HGB und der praktische – wenn auch nicht klausurmäßige (!) – „Normalfall“.[50] Wenn nach § 15 I HGB nicht eingetragene und/oder nicht bekanntgemachte Tatsachen gegenüber Dritten nicht gelten, so müssen ordnungsgemäß eingetragene und bekanntgemachte, wahre Tatsachen gegenüber Dritten gelten (§ 15 II 1 HGB), und zwar unabhängig davon, ob die Tatsache selbst oder ihre Eintragung und Bekanntmachung dem jeweiligen Dritten bekannt war (Ausnahme: Schonfrist des § 15 II 2 HGB). Anders als § 15 I HGB schützt § 15 II HGB also vor allem den anmeldepflichtigen Kaufmann, der seiner Anmeldepflicht nachkam und dadurch von der Notwendigkeit entbunden wird, jeden (potenziellen) Geschäftspartner individuell über bestimmte Vorgänge (z. B. Erlöschen einer früher erteilten Prokura, § 53 II, I HGB) in Kenntnis zu setzen.[51] Während § 15 I HGB also vertrauensbegründende Wirkung hat, kommt § 15 II HGB vertrauenszerstörende Wirkung zu und ist vor allem bei der Änderung der bisherigen rechtsgeschäftlichen Lage (wie eben z. B. dem bereits erwähnten Widerruf einer Prokura oder dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer OHG oder KG) von Bedeutung.

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