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I. Allgemeines

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Die Vorschrift des § 15 HGB als materiell-rechtliches Herzstück des Registerrechts ist von höchster Klausur-/Examensrelevanz. Zur Sicherheit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs genießt das Handelsregister – ähnlich dem Grundbuch – öffentlichen Glauben und hat in den von § 15 HGB festgelegten Fällen vertrauensschützende bzw. vertrauenszerstörende Wirkung für und gegen Dritte:

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Übersicht: Während § 15 I HGB das Vertrauen Dritter in die Vollständigkeit (nicht: Richtigkeit!) des Registers schützt (negative Publizität), legt § 15 II HGB fest, dass es grundsätzlich keinen Vertrauensschutz gegen das Handelsregister gibt und räumt dem Handelsregister damit vertrauenszerstörende Wirkung ein. § 15 III HGB hat wiederum vertrauensschützende Funktion und schützt – anders als bei § 15 I HGB – das Vertrauen in die Richtigkeit einer bekanntgemachten Tatsache (positive Publizität). Die einzelnen Absätze von § 15 HGB sind in einer Klausur stets sauber auseinander zu halten und getrennt zu prüfen.

§ 3 Handels- und Unternehmensregister, §§ 8-16 HGB › C. Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB › II. Negative Publizität, § 15 I HGB

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