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d) Abstrakter Vertrauensschutz

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Nach ganz h.M. setzt § 15 I HGB nicht voraus, dass der Dritte tatsächlich Einsicht ins Handelsregister genommen hat;[36] mit anderen Worten erfordert § 15 I HGB kein konkretes Vertrauen und keine Kausalität zwischen dem Fehlen der Eintragung/Bekanntmachung und dem Verhalten des Dritten.[37]

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Allerdings schützt § 15 I HGB nach h.M. nur abstraktes Vertrauen und greift daher mit den Worten des BGH nur ein, wenn zumindest „die Möglichkeit bestand, dass der Dritte sein Handeln auf die Registereintragung einrichtete“[38] und eventuell hätte anders ausrichten können.[39] Praktisch relevant wird dieses Kriterium vor allem insoweit, als nach ganz h.M. § 15 I HGB nur im Geschäftsverkehr eingreift. Er ist daher nur auf Ansprüche aus Rechtsgeschäft und culpa in contrahendo (§§ 311 II, 280 I, 241 II BGB) unproblematisch anwendbar. Auf bereicherungs- und deliktsrechtliche Ansprüche ist er hingegen nur anzuwenden, wenn diese im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr entstanden.

Beispiele für die Anwendbarkeit von § 15 I HGB: Bereicherungsrechtliche Leistungskondiktion wegen Nichtigkeit des Kaufvertrags; Anspruch aus §§ 823 II BGB, 263 StGB wegen Täuschung bei Vertragsschluss;[40] Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb.

Demgegenüber ist § 15 I HGB auf den reinen Unrechtsverkehr – gemeint sind Ansprüche, die in keinem Zusammenhang zum Geschäftsverkehr stehen – nicht anwendbar. Das gilt namentlich für Ansprüche aus Eingriffskondiktion sowie aus unerlaubten, nicht in Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung stehenden Handlungen.[41]

Beispiel:

P, der frühere Prokurist des Kaufmann K, überfährt im Rahmen einer Dienstfahrt den Fußgänger F. Dass das Erlöschen seiner Prokura entgegen § 53 II, I HGB nicht im Handelsregister eingetragen ist, spielt keine Rolle.

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In Fall 8 handelt es sich unproblematisch um einen Bereich, in dem sich ein abstraktes Vertrauen des K bilden konnte. (Fortsetzung Rn. 141)

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