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1. Grundlagen

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Mit der Aussage, dass gutgläubige Dritte geschützt sind, solange eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen und/oder nicht bekanntgemacht wurde, schützt § 15 I HGB die sog. negative Publizität. Umgekehrt formuliert können Dritten eintragungspflichtige Tatsachen also erst ab dem Zeitpunkt entgegengehalten werden, in dem sie eingetragen und bekanntgemacht wurden. § 15 I HGB schützt daher das Vertrauen auf das „Schweigen“ des Handelsregisters. Darin beschränkt sich die Wirkung von § 15 I HGB aber auch, insbesondere wird nicht der gute Glaube an den Inhalt und die Richtigkeit des Handelsregisters (dessen „Reden“) geschützt; insofern unterscheidet sich § 15 I HGB fundamental von den Gutglaubenstatbeständen der §§ 892, 893, 2365, 2366 BGB.

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