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b) Eintragung und Bekanntmachung
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Weitere Voraussetzung ist, dass die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht wurde.[55] Die bloße Eintragung ohne Bekanntmachung genügt ebenso wenig wie der – ohnehin nur theoretische – Fall der Bekanntmachung ohne Eintragung. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen das Gesetz eine Bekanntmachung für entbehrlich erklärt (§§ 162 II, III, 175 S. 2 HGB), hier genügt konsequenterweise die bloße Eintragung.
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In Fall 9 ist die Eintragung und Bekanntmachung des Widerrufs der Prokura erfolgt. Dabei handelt es sich gemäß § 53 II HGB auch um eine eintragungspflichtige Tatsache. Nach § 15 II 1 HGB muss sich K dies grundsätzlich auch entgegenhalten lassen. (Fortsetzung Rn. 152)