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a) Grundsätze

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Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Dritte sich die eingetragenen und bekanntgemachten Tatsachen entgegenhalten lassen. Keine Rolle spielt, ob es sich bei dem Dritten um einen Kaufmann handelt. Auf seine Kenntnis oder auch nur Kenntnisnahmemöglichkeit kommt es – vorbehaltlich von § 15 II 2 HGB – nicht an. Bedeutung hat § 15 II HGB insbesondere in Fällen, in denen sich der Dritte andernfalls auf einen Rechtsscheintatbestand berufen könnte. In diesen Konstellationen kann der Kaufmann verlangen, entsprechend der wahren Rechtslage behandelt zu werden. Die h.M. räumt ihm darüber hinaus ein Wahlrecht ein und gestattet ihm, sich statt der wahren auch für die dem Rechtsscheintatbestand entsprechende Rechtslage zu entscheiden.[62] Dem wird zu Recht entgegengehalten, dass die Rechtsscheintatbestände im Interesse des Dritten bestehen.

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In Fall 9 ist § 15 II 1 HGB nach hier vertretener Auffassung wegen Eingreifens der Schutzfrist des § 15 II 2 HGB nicht anwendbar. V kann sich daher nicht gegenüber K darauf berufen, dass die Prokura widerrufen war. Entsprechend hat K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus § 433 I 1 BGB. Es zeigt sich also: Auch wenn § 15 II HGB regelmäßig zugunsten des Eintragungspflichtigen geht, muss das nicht immer der Fall sein. Denn wenn die Schonfrist eingreift, kann der gutgläubige Dritte verlangen, so gestellt zu werden, als bestehe immer noch die vormalige Rechtslage, auch wenn die jetzige Buch- wie wahre Rechtslage eine andere ist.

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