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e) Abstraktes Vertrauen
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Wie § 15 I HGB setzt auch Abs. 3 nicht voraus, dass der Dritte die Bekanntmachung kannte und sie für seine Entscheidung tatsächlich kausal war. Erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Unrichtigkeit der Bekanntmachung ganz generell geeignet gewesen sein muss, ein entsprechendes Vertrauen hervorzurufen (abstraktes Vertrauen). Mit anderen Worten muss für den Dritten zumindest die Möglichkeit bestanden haben, sein Handeln nach der Bekanntmachung auszurichten.[95] Praktisch relevant wird dieses Kriterium vor allem insoweit, als § 15 III HGB nur im Geschäftsverkehr und nicht im reinen Unrechtsverkehr Anwendung findet. Für das Delikts- und Bereicherungsrecht bedeutet dies, dass § 15 III HGB nur anwendbar ist, wenn diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem geschäftlichen Verkehr entstanden sind (z. B. Leistungskondiktion wegen Anfechtung des Kaufvertrags), nicht aber, wenn sie davon völlig losgelöst sind (z. B. Verkehrsunfall im Straßenverkehr).
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Weil Fall 10 im normalen Geschäftsverkehr spielt, ist § 15 III HGB anwendbar. (Fortsetzung Rn. 178)