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A. Allgemeines

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Firma meint entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht das Unternehmen selbst, sondern den Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, § 17 I HGB. Die Firma ist daher nicht Rechtssubjekt und nicht Unternehmens- und Rechtsträger, sondern bezeichnet diesen nur. Entsprechend werden aus den für das Unternehmen geschlossenen Rechtsverhältnissen nicht die Firma, sondern nur der Kaufmann als Unternehmensträger (z. B. Einzelkaufmann, AG, OHG) verpflichtet.

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Nur Kaufleute sind firmenführungsberechtigt, Nichtkaufleute dürfen sich nur einer Geschäftsbezeichnung (s. Rn. 193) bedienen. Eine Handelsgesellschaft (§ 6 I HGB, Rn. 85 ff.) hat mangels eines bürgerlichen Namens nur einen Namen, eben ihre Firma. Ein Einzelkaufmann hat hingegen zwei Namen: Seinen „bürgerlichen“ Namen (z. B. „Martin Lahnig“) sowie seine Firma (z. B. „Martin Lahnig e.K.“); entsprechend kann er entweder als Kaufmann oder als Privatperson einen Vertrag schließen, je nachdem, unter welchem Namen er handelt.

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Die Firma hat nach h.M. eine Doppelnatur aus Persönlichkeits-/Namensrecht und Immaterialgüterrecht (Vermögensrecht).[1] Als solches ist sie ein absolutes, auch durch § 823 I BGB geschütztes subjektives Recht (zu dessen Schutz s. Rn. 215).[2]

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Die Firma besteht aus zwei Teilen: Einem den Kaufmann kennzeichnenden Teil (vgl. § 18 I HGB, z. B. „Paula Meier Pferdezubehör“) sowie einem Rechtsformzusatz (§ 19 HGB, z. B. „e.K.“). Der kennzeichnende Teil kann sowohl vom Vor- und/oder Nachnamen des Inhabers abgeleitet sein (Personen-/Namensfirma), den Gegenstand des Gewerbes bezeichnen (Sachfirma), eine Phantasiebezeichnung oder aber einen Mix daraus darstellen.

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Die so verstandene Firma ist insbesondere zu unterscheiden von:

Marken/Warenzeichen, die sich auf bestimmte Waren, Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines Gewerbetreibenden und nicht auf diesen selbst beziehen (vgl. § 3 I MarkenG). Eine Marke ist z. B. Telekom.
Bloße Geschäftsbezeichnungen, die sich nicht auf den Unternehmensträger, sondern auf das Unternehmen bzw. seine Betriebsstätte bezieht (z. B. „Gasthof zum See“, „ODEON-Konzerte“). Solche Geschäftsbezeichnungen können anders als eine Firma auch von Nichtkaufleuten verwendet werden, insbesondere von Kleingewerbetreibenden und Freiberuflern.[3]

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Die Firma hat mehrere Funktionen:

Zunächst soll sie den jeweiligen Unternehmensträger identifizieren und insbesondere einer Verwechslung mit anderen Kaufleuten vorbeugen.
Über den Rechtsformzusatz (§ 19 HGB) soll sie ferner über die Haftungsverhältnisse informieren und damit dem Rechtsverkehr – in Person eines (potenziellen) Geschäftspartners – die Möglichkeit geben, auf für ihn ggf. gefährliche Haftungssituationen präventiv reagieren zu können (z. B. Verlangen einer Bürgschaft des Alleingesellschafters einer GmbH).
Schließlich ermöglicht es § 17 II HGB, dass der Kaufmann unter seiner Firma klagt oder verklagt wird. Entsprechend genügt die Angabe der Firma den Anforderungen des § 253 II Nr. 1 Alt. 1 ZPO. Während dies bei Formkaufleuten und Handelsgesellschaften die einzig mögliche Parteibezeichnung ist, unter der sie klagen bzw. verklagt werden können, kann ein Einzelkaufmann sowohl unter seinem bürgerlichen Namen wie der Firma verklagt werden. Partei ist in beiden Fällen der Einzelkaufmann selbst.[4]

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K kann sich mithin in Fall 11 nicht erfolgreich darauf berufen, dass V als Beklagten nicht den K als Privatperson benannt hat, sondern die von K geführte Firma, § 17 II HGB. Die Klage ist zulässig, Beklagter ist K.

§ 4 Firmenrecht, §§ 17-24 HGB › B. Grundsätze des Firmenrechts

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