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§ 4 Firmenrecht, §§ 17-24 HGB
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B. Grundsätze des Firmenrechts
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Die folgenden Ausführungen sind bewusst vergleichsweise knapp gehalten, weil die Klausur- und Examensrelevanz des Firmenrechts gering ist. Das gilt allerdings nicht für die Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung (§§ 25 ff. HGB), die daher in einem gesonderten Kapitel (s. Rn. 217 ff.) dargestellt wird.
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Fall 11:
Friedel Küspers (K) betreibt unter der Bezeichnung F. Küspers e.K. ein Einzelhandelsgewerbe. Viktor (V), der an ihn einen Einrichtungsgegenstand für seinen Laden verkauft hat, fordert K mehrfach erfolglos zur Zahlung auf. Daraufhin verliert V die Geduld und erhebt Zahlungsklage. Gerichtet ist die Klage gegen „F. Küspers e.K.“. K trägt vor, dass die Klage schon unzulässig sei, weil es sich bei „F. Küspers e.K.“ um einen bloßen Namen handle, so dass es an der für eine Klage notwendigen Parteifähigkeit auf Beklagtenseite fehle. Zu Recht? (Lösung Rn. 195)
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Fall 12:
Kaufmann Wolfgang möchte sich in Ellwangen, einer kleinen Gemeinde in Baden-Württemberg, mit seinem neu zu gründenden Unternehmen zum An- und Verkauf und der Reparatur von E-Gitarren niederlassen. Als zugkräftigen Namen hat er sich „lupos-rockshop e.K.“ überlegt. Unglücklicherweise existiert in Ellwangen bereits ein von X betriebenes Kleidergeschäft, das schon seit Jahren als „lupos-Rock-shop e.K.“ eingetragen ist. Das zuständige Registergericht lehnt den Antrag des W auf Eintragung seines Handelsgewerbes unter „lupos-rockshop“ unter Verweis auf die Verwechslungsgefahr mit dem Klamottenladen ab. W macht demgegenüber geltend, dass sein Laden für Ellwangen viel wichtiger sei, weil es der einzige Laden dieser Sorte sei, wohingegen es Klamottenläden wie Sand am Meer gebe und überdies der Laden des X ohnehin kaum laufe. Erfolgte die Ablehnung des Eintragungsantrags zu Recht? (Lösung Rn. 198, 200 und 202)
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Fall 13:
Wie Fall 12, nur war diesmal W mit seinem Eintragungsantrag erfolgreich, weil das Registergericht die Eintragung der Firma des X übersehen hat. W bedient sich seiner Firma unter anderem auf Briefbögen und durch Anbringung eines großen Schriftzuges über seiner Eingangstür. X ist empört und fragt, welche Rechtsbehelfe ihm gegen die Eintragung des W zustehen. (Lösung Rn. 210, 212, 214 und 216)
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