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5. Gewohnheitsrechtliche Ergänzungen
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Zur Wiederholung sei nochmals betont, dass vor Schaffung von § 15 III HGB zwei gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsscheingrundsätze existierten:
(1) Wer eine unrichtige Anmeldung zum Handelsregister vornimmt, muss sich daran gegenüber einem ohne Fahrlässigkeit auf deren Richtigkeit vertrauenden Dritten festhalten lassen.[100]
(2) Wer eine ihn betreffende unrichtige Eintragung, die er nicht veranlasst hat, schuldhaft nicht beseitigen lässt, muss sich gegenüber einem ohne Fahrlässigkeit auf deren Richtigkeit vertrauenden Dritten so behandeln lassen, als wäre die Eintragung wahr.[101]
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Soweit § 15 III HGB nicht eingreift, bleiben diese Grundsätze weiterhin anwendbar.[102] Das wird nach hier vertretener Auffassung vor allem relevant, wenn einer richtigen Bekanntmachung eine unrichtige Eintragung vorausgeht (s. Rn. 165).
§ 3 Handels- und Unternehmensregister, §§ 8-16 HGB › C. Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB › V. Zweigniederlassungen eines ausländischen Unternehmens, § 15 IV HGB