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1. Grundlagen
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§ 15 III HGB schützt das Vertrauen in die Richtigkeit einer bekanntgemachten Tatsache und somit – anders als § 15 I HGB – nicht in das Schweigen, sondern das „Reden“ des Handelsregisters (sog. positive Publizität). Beispielsweise möge bekanntgemacht werden, dass zugunsten des P eine Prokura von K erteilt wurde, obwohl dies nicht der wahren Rechtslage entspricht. Ist das einem Dritten nicht bekannt, so kann er nach § 15 III HGB verlangen, so gestellt zu werden, als bestünde die Prokura tatsächlich. Dogmatisch handelt es sich somit um eine Rechtsscheinhaftung, die nicht an die unrichtige Eintragung, sondern die unrichtige[67] Bekanntmachung anknüpft.
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Der erst seit 1969 im Gesetz verankerte § 15 III HGB beruht auf der RL 65/151/EWG. Vor seiner Schaffung enthielt das HGB keinen expliziten gesetzlichen Schutz des positiven Vertrauens. Zum Schutz Dritter hatten sich aber zwei gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsscheingrundsätze entwickelt:
(1) Wer eine unrichtige Anmeldung zum Handelsregister vornimmt, muss sich daran gegenüber einem ohne Fahrlässigkeit auf deren Richtigkeit vertrauenden Dritten festhalten lassen.[68]
(2) Wer eine ihn betreffende unrichtige Eintragung, die er nicht veranlasst hat, schuldhaft nicht beseitigen lässt, muss sich gegenüber einem ohne Fahrlässigkeit auf deren Richtigkeit vertrauenden Dritten so behandeln lassen, als wäre die Eintragung wahr.[69] Diese gewohnheitsrechtlichen allgemeinen Rechtsscheingrundsätze haben durch die Normierung von § 15 III HGB zwar viel an Bedeutung verloren, sie bleiben aber anwendbar, soweit § 15 III HGB nicht eingreift;[70] das wird nach hier vertretener Auffassung vor allem dann relevant, wenn einer richtigen Bekanntmachung eine unrichtige Eintragung vorausgeht (näher Rn. 165).
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In Fall 10 hat R im Grundsatz Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB), da die gelieferte Telefonanlage nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht und daher nach § 434 I 1 BGB mangelhaft ist. Der Anspruch könnte jedoch nach § 377 II HGB ausgeschlossen sein. Anwendbar ist § 377 HGB aber nur bei beiderseitigen Handelskäufen, mit anderen Worten muss sowohl der Verkäufer wie der Käufer Kaufmann i. S. v. §§ 1 ff. HGB sein (Rn. 729). Das ist bei einem Freiberufler mangels Betrieb eines Gewerbes nicht der Fall (näher Rn. 35 ff.). Die Rügeobliegenheit greift daher eigentlich gar nicht ein, entsprechend kommt ein Verlust von Mängelrechten nach § 377 II HGB an sich nicht in Betracht. Vorliegend könnte zugunsten des V aber § 15 III HGB eingreifen. (Fortsetzung Rn. 164)