Читать книгу Handelsrecht - Philipp S. Fischinger - Страница 95

a) Eintragungspflichtige Tatsache

Оглавление

162

Auch für § 15 III HGB ist Voraussetzung, dass es sich um eine „einzutragende Tatsache“ handelt. Nach h.M. werden angesichts des klaren Wortlauts nur eintragungspflichtige, nicht aber bloß eintragungsfähige Tatsachen erfasst.[71] Entsprechend ist § 15 III HGB z.B. auf die Eintragung von Gesellschaftern einer GbR nicht anwendbar.[72]

163

Im Mittelpunkt von § 15 III HGB steht der Schutz von Dritten bei der Eintragung unrichtiger Tatsachen. Das scheint prima vista mit Blick auf das Erfordernis einer eintragungspflichtigen Tatsache ein Problem darzustellen, da unrichtige Tatsachen niemals eintragungspflichtig sind (Beispiel: Selbstverständlich ist die „Tatsache“ einer Prokuraerteilung nicht eintragungspflichtig, wenn in Wirklichkeit gar keine Prokura erteilt wurde). Würde man die Vorschrift auf diese Weise interpretieren, bliebe ihr aber kaum mehr ein Anwendungsbereich, weil sie nur auf Konstellationen anwendbar wäre, bei denen es zu einer Abweichung zwischen richtiger Eintragung und unrichtiger Bekanntmachung kommt. Nach allgemeiner Meinung genügt daher, dass es sich um eine abstrakt eintragungspflichtige Tatsache handelt, mit anderen Worten eine solche, die – wäre sie wahr – eintragungspflichtig wäre. Das ist im obigen Beispiel der unrichtig bekanntgemachten Prokura zu bejahen.

164

In Fall 10 ist diese Voraussetzung erfüllt, handelt es sich doch bei der Eintragung der Firma eines Istkaufmanns im Handelsregister nach § 29 HGB um eine abstrakt eintragungspflichtige Tatsache. (Fortsetzung Rn. 166)

Handelsrecht

Подняться наверх