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2. Verfassung

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Die Bundesrepublik Deutschland bekennt sich im Grundgesetz zur Sozialstaatlichkeit. Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 GG) gibt dem Sozialrecht den Impuls. Auch die Grundrechte haben auf verschiedene Weisen Bedeutung im Sozialrecht. Das Grundgesetz enthält schließlich die Regeln über die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz auch im Sozialrecht.

Sozialrecht

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