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3. Gleichheitssatz
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Schrifttum: Axer, Soziale Gleichheit – Voraussetzung oder Aufgabe der Verfassung?, VVDStRL 68 (2009), S. 177 ff; Bieback, Gleichbehandlungsgrundsatz und Sozialrecht, SGb 1989, 46; Davy, Soziale Gleichheit – Voraussetzung oder Aufgabe der Verfassung?, VVDStRL 68 (2009), S. 122 ff; Papier/Shirvani, Der Einfluss des Verfassungsrechts auf das Sozialrecht, in: SRH, § 3, Rn 91 ff; Sachs, Die Auswirkungen des allgemeinen Gleichheitssatzes auf das Sozialrecht in der Rechtsprechung des BVerfG, VSSR 1994, 33; Spellbrink, Die Grundrechte – tägliches Brot des Sozialrichters, in: Bender/Eicher (Hrsg.), Sozialrecht – eine Terra incognita, 2009, S. 25 ff (insb. S. 41 ff).
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Dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kommt im Sozialrecht, ebenso wie sonst im Bereich der Leistungsverwaltung, erhebliche Bedeutung zu. Jeder kann verlangen, bei der Vergabe von Sozialleistungen unter Beachtung des Gleichheitssatzes bedacht zu werden. Daraus kann sich ein Leistungsrecht ergeben, wenn andere in vergleichbarer Situation Sozialleistungen erhalten. Allerdings darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Massentatbeständen typisieren und pauschalieren[22].
Beispiele:
In diesem Sinn hat das BVerfG den generellen Ausschluss der Studierenden vom Bezug des Arbeitslosengeldes wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz als verfassungswidrig angesehen[23]. Verfassungswidrig war es auch, bei der Leistung von Arbeitslosenhilfe Alleinstehende, Ehegatten und Partner eheähnlicher Gemeinschaften ungleich zu behandeln[24]. Die frühere Ungleichbehandlung von Männern und Frauen bei den Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung hat das BVerfG als mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar angesehen, weil versicherte Frauen in manchen Hinsichten gegenüber versicherten Männern im Nachteil waren (ua durch schlechtere Ausbildung, Unterbrechungen der Berufstätigkeit, typische Doppelbelastung durch Beruf und Kindererziehung)[25]. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 6 Abs. 1 GG liegt vor, wenn Pflegeversicherte mit Kindern (die durch die Kindererziehung einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit umlagefinanzierter Sozialversicherung leisten) gleich hohe Beiträge zahlen wie kinderlose Versicherte[26]; §§ 55 Abs. 3, 58 Abs. 1 S. 3 SGB XI ziehen daraus die Konsequenz. Im Zusammenhang mit dem Sozialrecht ergeben sich für den Gesetzgeber auch Anforderungen an die Ausgestaltung der Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen[27].