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5. Soziale Grundrechte
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Schrifttum: Benda, Gedanken zum Sozialstaat, RdA 1981, 137; Böckenförde, Die sozialen Grundrechte im Verfassungsgefüge, in: Böckenförde/Jekewitz/Ramm (Hrsg.), Soziale Grundrechte, 1981, S. 7; Eichenhofer, Sozialrecht, Rn 109 ff; Hesse, Bedeutung der Grundrechte, in: Benda/Maihofer/Vogel (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts, 2. Aufl., 1994, § 5 Rn 31 f; Guggenberger/Stein (Hrsg.), Die Verfassungsdiskussion im Jahr der deutschen Einheit, 1991; Wipfelder, Die verfassungsrechtliche Kodifizierung sozialer Grundrechte, ZRP 1986, 140.
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Das Grundgesetz enthält soziale Rechte, insbesondere der Mütter auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 4 GG) und der nicht ehelichen Kinder auf Gleichstellung mit den ehelichen Kindern (Art. 6 Abs. 5 GG). Andere soziale Grundrechte wie ein Recht auf Arbeit, ein Recht auf angemessenen Wohnraum oder ein Recht auf soziale Sicherung sind nicht in das Grundgesetz aufgenommen worden.
Soziale Grundrechte haben eine andere Struktur als die herkömmlichen Freiheits- oder Gleichheitsrechte. Es geht bei ihnen nicht darum, dass sie vor Eingriffen schützen, sondern dass sie verwirklicht werden. Sie würden sich dabei nicht als verfassungsrechtliche Anspruchsgrundlagen formulieren lassen, soziale Grundrechte könnten lediglich den Staat zu ihrer Verwirklichung verpflichten. Als Gestaltungsaufträge eingeführte soziale Grundrechte könnten die Themen näher konkretisieren, denen die Verfassung besondere Bedeutung zumisst. Was den Bereich des Sozialrechts angeht, würden sie besonders betonen, was heute der Sozialstaatsklausel entnommen wird. Die praktische Bedeutung behielten diejenigen einfach-gesetzlichen Vorschriften des im Einzelnen ausdifferenzierten Sozialrechts, die abgegrenzte Rechtsansprüche einräumen.
Durch den Vertrag von Lissabon ist die Charta der Grundrechte Bestandteil des Europäischen Unionsrechts geworden, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EUV. Die dort geregelten sozialen Grundrechte (zB Art. 34, 35 GR-Charta) binden im Anwendungsbereich des Unionsrechts auch den deutschen Gesetzgeber.
1. Teil Einführung in das Sozialrecht › § 1 Sozialrecht in der Rechtsordnung › III. Sozialrecht und Verwaltungsrecht