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1. Formeller Begriff
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Zum Sozialrecht im formellen Sinn gehören ohne Rücksicht auf den Inhalt diejenigen Rechtssätze, die der Gesetzgeber dem Sozialrecht zuweist. Eine solche Zuordnung enthält das SGB I. Soweit Teilgebiete des Sozialrechts noch nicht in das Sozialgesetzbuch aufgenommen sind, gelten sie bis zu ihrer Einordnung in das Sozialgesetzbuch gemäß § 68 SGB I, soweit dort aufgezählt, als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs. Gewiss berücksichtigt eine solche formelle, pragmatische Sichtweise nicht die Dynamik des Sozialrechts, auch trägt der Begriff zu einer rechtswissenschaftlichen Systembildung nichts bei. Mit dem formellen Begriff des Sozialrechts verbindet sich aber ein Konsens darüber, welche Gegenstände im Wesentlichen dem Sozialrecht angehören – und damit auch das Fachgebiet Sozialrecht in Wissenschaft, Lehre und Prüfung ausmachen.