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Anmerkungen
ОглавлениеDementsprechend lautet Art. 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: „Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.“
Vgl aus dem internationalen Bereich neben Art. 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte noch ILO-Übereinkommen Nr 102 vom 28.6.1952 über die Mindestnormen der sozialen Sicherheit (BGBl. II 1957, S. 1321); Europäische Sozialcharta Teil I Nr 12 und Teil II; Art. 151 AEUV.
Vgl Igl/Welti, Sozialrecht, § 1 Rn 9.
Siehe grundlegend G. Haverkate, Verfassungslehre: Verfassung als Gegenseitigkeitsordnung, 1992, S. 258 ff.
Vgl Igl/Welti, Sozialrecht, § 1 Rn 9. Mit dem allgemeinen Begriff der Sozialen Sicherheit im internationalen Sprachgebrauch und im Sprachgebrauch anderer Rechtsordnungen deckt sich dies nicht.