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2. Sozialrecht und Sozialarbeit
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Schrifttum: Flamm, Sozialwesen und Sozialarbeit in der Bundesrepublik Deutschland, 1971; Otto/Thiersch/Treptow/Ziegler (Hrsg.), Handbuch Soziale Arbeit, 6. Aufl., 2018.
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Das Sozialrecht regelt nicht nur die Zuteilung wirtschaftlicher Güter, insbesondere die Zuteilung von Geldleistungen wie Renten, Krankengeld oder Verletztengeld. Das Sozialrecht regelt in vielen Bereichen auch die Erbringung personaler Leistungen wie Betreuung, Pflege, Behandlung oder Erziehung (siehe zB §§ 27–34 SGB VII, §§ 50, 61 ff, 71 SGB XII). Hier kommt es darauf an, dass sich Menschen finden und dass Organisationen bestehen, die diese personalen Sozialleistungen erbringen. Wie dies im einzelnen Fall tatsächlich geschieht, kann durch das Sozialrecht nur begrenzt beeinflusst werden. Die gesellschaftliche Wirklichkeit wird maßgeblich dadurch bestimmt, wie vor dem Hintergrund des Sozialrechts die Sozialarbeit durch die dort tätigen Einzelnen und die bestehenden Organisationen erbracht wird. Das Sozialrecht sieht insoweit grundsätzlich das Zusammenwirken von Staat und Gesellschaft vor. Dabei wird nicht eine prinzipiell behördliche Sozialarbeit gewünscht, sondern es wird eine dem Gedanken des Pluralismus folgende Sozialarbeit durch unterschiedliche freie Träger bevorzugt. Bei der Erbringung von Sozialleistungen wirken staatliche Stellen (namentlich Gemeinden, Sozialversicherungsträger) und Freie Wohlfahrtsverbände (zB das evangelische Diakonische Werk, die katholische Caritas, das Rote Kreuz, die Arbeiterwohlfahrt) zusammen. Bedeutung hat das namentlich im Bereich der Pflege (siehe § 11 Abs. 2 SGB XI).