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4. Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz
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Schrifttum: Muckel/Ogorek/Rixen, Sozialrecht, § 2 Rn 4 ff; Papier/Shirvani, Der Einfluss des Verfassungsrechts auf das Sozialrecht, in: SRH, § 3, Rn 11 ff.
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Das Sozialrecht ist, wie dargelegt, ganz überwiegend Bundesrecht. Dem Bund ist aber nicht „das Sozialrecht“ im Sinn einer Gesamtmaterie zugewiesen, die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich vielmehr jeweils aus speziellen Bestimmungen. Besonders wichtig sind die Kompetenzen des Bundes gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr 13 (Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen), gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr 7 GG (öffentliche Fürsorge) und Art. 74 Abs. 1 Nr 12 GG (Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung). Der Bund hat in umfassender Weise von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht.
Als das Grundgesetz geschaffen wurde, hat es „das Sozialrecht“ noch nicht gegeben. Umstritten ist deshalb, ob dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für das Sozialrecht insgesamt zusteht[28]. Das Bundesverfassungsgericht hat die jeweiligen Kompetenzvorschriften stets weit ausgelegt, es spricht aber nicht von einer Bundeskompetenz für das Sozialrecht insgesamt[29]. Der Begriff „Sozialversicherung“ iSv Art. 74 Abs. 1 Nr 12 GG wird zu Recht allgemein als „weitgefasster verfassungsrechtlicher Gattungsbegriff“ bezeichnet, der alles umfasst, was sich in der Sache als Sozialversicherung darstellt[30]. Anerkanntermaßen kann die Sozialversicherung Selbstständiger unter den Begriff der Sozialversicherung fallen, wie das BVerfG für die Sozialversicherung der Künstler entschieden hat[31]. Zur Sozialversicherung iSv Art. 74 Abs. 1 Nr 12 GG gehört ferner das Vertragsarztrecht (früher Kassenarztrecht genannt), der Bund hat also die Kompetenz, die öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten der Vertragsärzte zu regeln[32]; Art. 74 Abs. 1 Nr 19 GG deckt insoweit Zulassungsfragen ab. Unter dem Strich bleiben für die Länder im Sozialrecht nur Gesetzgebungskompetenzen in Randbereichen, denen sich der Bund bisher nicht zugewandt hat. Hierzu gehört etwa die öffentlich-rechtliche Versicherung von Angehörigen freier Berufe auf berufsständischer Basis (zB Versorgungswerke der Rechtsanwälte).
Die Ausführung der bundesrechtlichen Sozialgesetze ist gemäß Art. 30, 83 GG grundsätzlich Ländersache.