Читать книгу Arbeitsplatz Tagesschule (E-Book) - Regula Windlinger - Страница 10
2.1 Ziele der schulergänzenden Bildung und Betreuung
ОглавлениеDer Kanton Aargau begründet die familienergänzende Kinderbetreuung mit der Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung. Zudem definiert er die Verbesserung der gesellschaftlichen, insbesondere der sprachlichen Integration und Chancengerechtigkeit der Kinder als Ziele (KiBeG, 2016). Ergänzt werden diese durch weitere mögliche Zielsetzungen, so die Förderung der Standortattraktivität, die Erhöhung des Wirkungsgrades der Bildungsinvestitionen und die Verminderung von Familienarmut. Die Gemeinden können diese bei der strategischen Ausarbeitung des Angebots berücksichtigen (Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, 2016).
Auch der Kanton Bern führt die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben als Motiv auf. Zudem soll die schulergänzende Betreuung die Schule dabei unterstützen, den Bildungsauftrag (Erziehung und Förderung) zu erfüllen (VSG, 1992; Verfassung des Kantons Bern, 1993).
Der Kanton Solothurn beleuchtet die Gründe einer finanziellen Beteiligung von Gemeinden an familienergänzenden Betreuungsangeboten mit der sozialpolitischen Verantwortung, der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration von fremdsprachigen Kindern, mit der Chancengerechtigkeit, der Befreiung aus der Familienarmut, der Attraktivitätssteigerung des Wohnortes, der steuerlichen Gewinne, der Arbeitgebendenattraktivität, der wirtschaftlichen Standortattraktivität und den qualifizierten Mitarbeitenden, die auf dem Arbeitsmarkt erhalten bleiben (ASO, o.J.).
Kibesuisse, der Verband Kinderbetreuung Schweiz, merkt an, dass Einrichtungen der schulergänzenden Bildung und Betreuung ein pädagogisches Angebot für Kinder in Ergänzung zum Unterricht darstellen, dabei werden «die individuellen Entwicklungsschritte der Kinder […] anregungsreich und entwicklungsfördernd unterstützt. Somit liegt den Tagesstrukturen als non-formales Bildungsangebot ein sozialer und präventiver Charakter zugrunde, der sich an die von der UNICEF definierten Kinderrechte anlehnt» (Kibesuisse, 2017, S. 3–4).