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2.2 Leitung der Einrichtungen

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Der Kanton Aargau macht zu den Anforderungen an Leitungspersonen keine Angaben, sondern delegiert dies an die Gemeinden. Der Kanton Bern setzt für eine Leitungsperson einer Tageschule eine abgeschlossene (sozial-)pädagogische Ausbildung voraus (TSV, Art. 3, 2008). Der Kanton Solothurn ergänzt dies in seinen kantonalen Richtlinien zusätzlich mit einer persönlichen Eignung und Führungserfahrung oder der Bereitschaft, innert drei Jahren eine angemessene Führungsausbildung abzuschliessen (ASO, 2016).

Kibesuisse (2018a) empfiehlt eine tertiäre pädagogische Ausbildung für Leitungspersonen und eine Führungsausbildung oder -weiterbildung. Die Verbände Kibesuisse sowie Bildung und Betreuung empfehlen zudem, dass Leitungsaufgaben von den Betreuungsarbeiten getrennt werden und angemessen Zeit in Form von Stellenprozenten zur Verfügung gestellt wird. Im besten Fall entsprechen die Anstellungsbedingungen der Leitung der Einrichtung der SEBB derjenigen einer Schulleitung (Bildung und Betreuung, 2010; Kibesuisse, 2017). Die Schweizerische Gesundheitsstiftung Radix betont zudem, dass die Leitungsfunktion neben den erwähnten Punkten auch «Vertrauen von allen Beteiligten, Einfühlungsvermögen, Freude, Wertschätzung und Engagement für eine gute Atmosphäre» und die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen beinhaltet (Conrad Zschaber, Jost, Weidmann, Bender & Rytz, 2018, S. 9). Die Fachstelle Kinder&Familien (2017) empfiehlt, dass die betriebliche Leitung über eine betriebswirtschaftliche Führungsweiterbildung verfügt.

Arbeitsplatz Tagesschule (E-Book)

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