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2.3 Personal

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Im Kanton Aargau gibt es keine Vorgaben zum Personal in Einrichtungen der SEBB. Allerdings wird von den Gemeinden erwartet, dass sie gemeindeintern Qualitätsstandards erarbeiten (Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, 2016, S. 21). Viele Gemeinden haben die Qualitätsstandards der Fachstelle Kinder&Familien übernommen (Fachstelle Kinder&Familien, pers. Kommunikation, Juni 2019).

Die Tagesschulverordnung des Kantons Bern schreibt einen Anteil (sozial-)pädagogisch ausgebildetes Personal von mindestens 50 Prozent vor, eine Ausnahme macht sie für Tagesschulen mit tiefen pädagogischen Ansprüchen (TSV, 2008). Es gibt Merkblätter der Erziehungsdirektion des Kantons Bern zu den Anstellungsbedingungen von Tagesschulmitarbeitenden, sowohl zu den Gehältern (ERZ, 2018a) als auch zu den Ausbildungen (ERZ, 2016). Die Anstellungsbehörde der Arbeitnehmenden in den Tagesschulen im Kanton Bern sind die Gemeinden, welche die Anstellungsbedingungen festlegen und die Personalauswahl treffen (ERZ, 2009).

Im Kanton Solothurn gilt derselbe Anteil an pädagogischem Personal wie im Kanton Bern. Zudem führt der Kanton Solothurn eine Liste mit Ausbildungen, die zu dem anerkannten Fachpersonal zählen (ASO, 2015). Der Kanton Solothurn empfiehlt den Einrichtungen ein Personalreglement. Es soll die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden sowie die Besoldung regeln (ASO, 2016). Weiter empfiehlt der Kanton Solothurn das Erstellen von Stellenbeschrieben.

Auch die Verbände gehen von einem Anteil von mindestens der Hälfte pädagogischem Fachpersonal aus (Bildung und Betreuung, 2010; Kibesuisse, 2017). Zudem heben die Autorinnen der Gesundheitsstiftung Radix (Conrad Zschaber et al., 2018) die Bedeutung von Personalentwicklung im Sinne von guten Aus- und Weiterbildungen hervor, die die Kompetenzen sichern und zur Motivation und Zufriedenheit des Personals beitragen sollen. Im Idealfall sind die Weiterbildungen mit der Schule und anderen Institutionen koordiniert (Bildung und Betreuung, 2010) und die Rahmenbedingungen in einem Weiterbildungsreglement festgehalten (Kibesuisse, 2018a).

Die Gewerkschaft vpod geht weiter und fordert ausschliesslich pädagogisch ausgebildetes Personal in Betreuungseinrichtungen. Sie empfiehlt zum Thema Personalentwicklung, dass alle Angestellten mindestens fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub pro Jahr beziehen können sollten (vpod, 2012).

Bezüglich der Anstellungsbedingungen des Personals empfiehlt vpod, dass 20 Prozent der Arbeitszeit als «mittelbare Arbeitszeit» veranschlagt werden soll. Damit sind kinderfreie Zeiten gemeint, die Vor- und Nachbereitung, Austausch im Team und mit der Schule, Elterngespräche, Supervision, Administration und Ähnliches beinhalten (ebd.). Um eine möglichst grosse Kontinuität beim Personal gewährleisten zu können, aber auch um die «anspruchsvolle Aufgabe mit grosser Verantwortung und einem sozialen und präventiven Charakter» professionell wahrzunehmen, sind faire und zeitgemässe Löhne und Anstellungsbedingungen notwendig (Kibesuisse, 2018a, S. 1). Deshalb fordert vpod (2012) eine Anstellung des Personals in schulergänzenden Einrichtungen über den Kanton oder die Gemeinden. Auch sollen die Löhne der Betreuungspersonen «in einem begründeten Verhältnis zu den Löhnen der Lehrpersonen stehen. Der formale Unterschied zwischen Lehrpersonen und tertiär ausgebildeten Betreuungspersonen sollte höchstens eine Stufe im Lohnsystem betragen» (ebd., S. 12). Der Verband Bildung und Betreuung (2010) unterstützt diese Forderung. Das Personal soll nach einem offiziellen Reglement des Kantons oder der Gemeinde angestellt werden oder die Arbeitsverträge sollen einem Gesamtarbeitsvertrag unterliegen. Der Verband Kibesuisse hat Lohnempfehlungen in einer Publikation festgehalten, wonach «erfolgreich absolvierte und anerkannte branchenspezifische Aus- und Weiterbildungen […] bei der Lohneinstufung zu berücksichtigen» sind (Kibesuisse, 2018a, S. 12).

Arbeitsplatz Tagesschule (E-Book)

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