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ff) Belehrung des Verhafteten und Anhörung zur Person des beizuordnenden Verteidigers
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Hat der Haftrichter den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet, so hat er den Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, noch in der Vorführungsverhandlung unmissverständlich sowohl darüber zu belehren, dass ihm nunmehr ein Verteidiger zu bestellen ist als auch darüber, dass er innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seines Vertrauens benennen kann.[20] Durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren vom 2.7.2013[21] ist dies nunmehr ausdrücklich geregelt (§ 136 Abs. 1 S. 3). Sofern vorhanden, sind dem Beschuldigten die Listen derjenigen Anwälte auszuhändigen, die sich bereit erklärt haben, Pflichtverteidigungen in Haftsachen zu übernehmen und es ist ihm zu ermöglichen, telefonischen Kontakt zu potentiellen Verteidigern aufzunehmen (siehe auch Rn. 259). Eine ohne vorherige Anhörung erfolgte Beiordnung ist auf die Beschwerde des Beschuldigten aufzuheben und der von diesem nachträglich benannte Verteidiger beizuordnen.[22] Das gilt auch dann, wenn der Ermittlungsrichter den Beschuldigten über sein Benennungsrecht im Unklaren lässt, indem er ihm einen von ihm ausgewählten Verteidiger im Vorführtermin „präsentiert“ und diesen dann beiordnet[23], die Beiordnung vor Ablauf einer dem Beschuldigten zu setzenden Frist zur Benennung eines Verteidigers erfolgt[24] oder der Beschuldigte zwar angehört wurde und geäußert hat, er kenne keinen Verteidiger, aber fraglich ist, ob er sich der Bedeutung, Tragweite und Bindungswirkung seiner Erklärung bewusst war.[25] Hat der Beschuldigte anlässlich der Haftbefehlseröffnung den Wunsch nach Verteidigung durch einen bestimmten Rechtsanwalt geäußert und wird dieser ohne nochmalige Anhörung beigeordnet, ist diese aufzuheben, wenn sich vor der Beiordnungsentscheidung ein Wahlverteidiger gemeldet und seine Beiordnung beantragt hat. Auf die Kenntnis des Vorsitzenden von der Meldung des Wahlverteidigers kommt es nicht an, da für die Rechtmäßigkeit der Beiordnungsentscheidung die objektive Rechtslage ausschlaggebend ist; ggf. hat der Ermittlungsrichter eine Erkundigungspflicht, ob eine Wahlverteidigermeldung oder eine Erklärung des Beschuldigten, welchen Verteidiger er wünscht, bei der Staatsanwaltschaft vorliegt.[26] (siehe ausführlich zur Auswechselung des Pflichtverteidigers unten Rn. 325 ff.)