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c) Benachrichtigungspflichten bei Inhaftierung, §§ 114b Abs. 2 S. 4, 114c StPO

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Wird der Haftbefehl erlassen und die Untersuchungshaft angeordnet, gelten für den nunmehr „Verhafteten“ die Benachrichtigungspflichten der § 114b Abs. 2 S. 4 und § 114c. Auch wenn die Belehrung über das Recht zur Benachrichtigung von Familienangehörigen bzw. Personen des Vertrauens und ggf. des Konsulats des Heimatstaates gem. §§ 127 Abs. 4, 127b Abs. 1 S. 2 bereits nach der vorläufigen Festnahme zu erfolgen hat, macht dies eine erneute Belehrung nach Anordnung des Vollzuges der Haft nicht entbehrlich. Denn nach einer vorläufigen Festnahme ist ungewiss, ob diese nicht seitens der Polizei oder der Staatsanwaltschaft wieder aufgehoben wird oder der Richter den Erlass des Haftbefehls ablehnt oder diesen außer Vollzug setzt. Der Beschuldigte könnte daher mit der Bitte um Benachrichtigung bis zur Entscheidung über den Vollzug der Untersuchungshaft zuwarten. Daher hat auch der Haftrichter die Belehrungen nach § 114b Abs. 2 S. 4 und § 114c erneut vorzunehmen. Das Recht zur Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Person des Vertrauens steht allerdings unter dem Vorbehalt der Gefährdung des Untersuchungszwecks. Liegt eine solche nicht vor, ist die Benachrichtigung dem Beschuldigten vom Haftrichter unverzüglich zu ermöglichen. Der Beschuldigte ist daher zu befragen, ob er eine Benachrichtigung von Angehörigen oder anderen Personen oder (bei ausländischen Beschuldigten) des Konsulats wünscht und ob er die Benachrichtigung selbst vornehmen will oder das Gericht oder der Verteidiger dies übernehmen soll. Ob überhaupt eine Benachrichtigung erfolgen soll, unterliegt nur der eingeschränkten Dispositionsfreiheit des Beschuldigten. Denn durch die vom Willen des Beschuldigten unabhängige Benachrichtigungspflicht des § 114c Abs. 2 soll auch verhindert werden, dass Bürger ohne Kenntnis Dritter durch heimliche Verhaftungen spurlos aus der Öffentlichkeit verschwinden.[117] Allerdings sind Ausnahmen geboten, wenn die Benachrichtigung zu einem übermäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Sphäre des Beschuldigten oder schwerwiegende Gefahren für Angehörige des Beschuldigten oder dritte Personen führen kann.[118] Nennt der Beschuldigte darüber hinaus weder einen Angehörigen noch einen Vertrauten, hat das Gericht keine Pflicht zu Nachforschungen. Auch in diesen Fällen unterbleibt eine Benachrichtigung.[119] Dieses Verfahren erscheint angebracht. Denn der Beschuldigte selbst kann ein berechtigtes Interesse daran haben, dass seine Verhaftung selbst bei Angehörigen nicht bekannt wird. Er selber muss entscheiden können, ob und gegebenenfalls wann, wer und wie über die Verhaftung informiert wird. Im Übrigen ist es Aufgabe des Verteidigers, die Frage der Benachrichtigung von Angehörigen oder Dritten mit dem Beschuldigten zu besprechen. In diesen Fällen wird der Verteidiger die Nachricht von der Festnahme den betreffenden Personen „schonender“ beibringen und gleichzeitig seine Einschätzung über den Fortgang des Verfahrens mitteilen können. Diese Form der Benachrichtigung ist allemal menschlicher als die knappe telefonische oder schriftliche Mitteilung des Haftrichters, dass gegen den Beschuldigten Haftbefehl ergangen ist und dieser in Untersuchungshaft genommen wurde.

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