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kk) Verteidigerwechsel/Rücknahme der Bestellung gem. § 143 StPO

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Infolge der Einführung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 ist durch die Rechtsprechung ein neuer verfahrensbedingter und über den Wortlaut des § 143 hinausgehender Grund für einen Verteidigerwechsel entstanden.[82] Einzelheiten sind indes nach wie vor umstritten.

Bereits nach der Rechtsprechung zur alten Rechtslage[83] gebot es die aus § 142 Abs. 1 resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts, dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers im Falle eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses und ausnahmsweise auch ohne Darlegung und Vorliegen von Widerrufsgründen dann zu entsprechen, wenn der bisherige bestellte Verteidiger damit einverstanden war und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensbeeinträchtigung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht wurden.[84] Nach Einführung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 ist jedoch auch diese Auslegung des § 143 für einen vom Beschuldigten gewünschten Verteidigerwechsel zu eng. Dadurch, dass § 141 Abs. 1 die unverzügliche Beiordnung ab Untersuchungshaftvollzug vorschreibt, muss – wie oben dargelegt – in bestimmten Fällen die dem Beschuldigten zu gewährende Vorschlagsfrist sehr kurz bemessen sein. Benennt der Beschuldigte keinen Verteidiger, muss der Haftrichter innerhalb kürzester Zeit einen Verteidiger beiordnen. Dies gilt insbes. in den Fällen der Vorführung nach §§ 115, 115a (vgl. dazu Rn. 341, 353). Dieser zeitliche Druck kann zu Fehlentscheidungen oder zu „Verlegenheitslösungen“ sowohl bei einem Vorschlag des Beschuldigten als auch bei der Auswahl des beizuordnenden Verteidigers durch den Richter führen. Hinzu kommt, dass die Untersuchungshaft in der Regel zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens angeordnet und vollzogen wird, der Verteidiger jedoch nicht nur für das Ermittlungsverfahren, sondern auch für die Hauptverhandlung (und ein mögliches Rechtsmittelverfahren) bestellt wird. Solche Fehlentscheidungen oder Verlegenheitslösungen sind vom Gesetzgeber aber nicht gewollt. Denn die Pflichtverteidigung ab Vollzug der Untersuchungshaft dient der effektiven Verteidigung des inhaftierten Beschuldigten und will die Verteidigungsbelange und damit die Autonomie des Beschuldigten stärken.[85] Dem aber ist nicht damit geholfen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger, der nicht sein Vertrauen genießt, oder einen unwilligen oder unerfahrenen Verteidiger an seiner Seite hat. Schon früh ist deshalb zu Recht gefordert worden, dem Beschuldigten, der zunächst keinen Verteidiger benennen kann oder in zeitlicher Bedrängnis eine ggf. übereilte Not- oder Verlegenheitswahl getroffen hat, einen einmaligen Wechsel ohne besondere Begründungsanforderungen zu ermöglichen[86] und dies in § 143 ausdrücklich klarzustellen.[87] Auch wenn der Gesetzgeber dieser Forderung bislang (leider) noch nicht nachgekommen ist, haben große Teile der Rechtsprechung diesem Erfordernis inzwischen durch eine weite Auslegung des § 143 zumindest in weitgehendem Umfang Rechnung getragen. Trotz dieser (neuen) Rechtsprechung ist indes weiterhin der Gesetzgeber gefordert, § 143 entsprechend zu ändern und die – notwendige – frühzeitige Verteidigung von der Verteidigung für das gesamte Verfahren zu lösen und dem Beschuldigten zu ermöglichen, bei Bedarf den „Verteidiger der ersten Stunde“[88] ohne besondere Voraussetzungen und Darlegungspflichten wechseln zu können.

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Entfallen ist nach inzwischen wohl nahezu einhelliger Meinung[89] die nach der bisherigen Rechtsprechung[90] für einen Pflichtverteidigerwechsel verlangte, aber damals schon unzutreffende Voraussetzung, dass durch den Verteidigerwechsel keine Mehrkosten entstehen dürfen. Sie entbehrte schon immer einer gesetzlichen Grundlage[91] und kann jedenfalls im Falle der Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 keine Geltung mehr haben.[92] Das Verlangen eines Verzichts auf entstehende Mehrkosten hat allem voran nichts mit der gerichtlichen Pflicht zu tun, die Verteidigung durch einen Anwalt des Vertrauens zu sichern. Zudem sind die Gründe für den Verteidigerwechsel in der Regel nicht dem Beschuldigten zuzurechnen. Dies gilt gerade für die Fälle, in denen die Auswahlfrist sehr kurz bemessen war und der Beschuldigte notgedrungen einen Verteidiger „ins Blaue hinein“ benannt hat („Verlegenheitslösung“) oder ein vom Haftrichter ausgewählter Verteidiger nicht über die Qualifikation verfügt, die für eine ordnungsgemäße Verteidigung in dem konkreten Verfahren erforderlich ist („Fehlbeiordnung“). Im Übrigen wird übersehen, dass der Verteidiger mit Blick auf § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO schon nicht wirksam auf die anfallenden Gebühren verzichten kann[93] und die Pflichtverteidigerkosten im Verurteilungsfalle ohnehin vom Verurteilten zu tragen sind. Denn die dem Pflichtverteidiger vom Staat gezahlten Gebühren und Auslagen sind Auslagen der Staatskasse, die im Verurteilungsfall dem Verurteilten auferlegt werden.[94] Verbleiben aber die Pflichtverteidiger(mehr)kosten bei dem Verurteilten, darf der Staat dem Beschuldigten den Pflichtverteidigerwechsel nicht mit der Begründung entstehender Mehrkosten verweigern. Dies ist auch hinsichtlich der Mehrkosten alleinige Entscheidung des Beschuldigten.

Im Einzelnen lassen sich folgende Fallgruppen einer möglichen Auswechselung des Verteidigers unterscheiden:

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Die Entpflichtung bzw. Auswechselung des Pflichtverteidigers hat nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung regelmäßig zu erfolgen, wenn die einzuhaltenden Verfahrensregeln verletzt sind und der Beschuldigte eine Auswechselung wünscht. Auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem bestellten Pflichtverteidiger kommt es dabei nicht an.[95]

Ist eine Erklärungsfrist nicht oder nicht angemessen eingeräumt[96] oder der Beschuldigte erst gar nicht angehört worden,[97] ist die Bestellung deshalb auf die Beschwerde des Beschuldigten hin aufzuheben und der gewünschte Verteidiger beizuordnen. Gleiches gilt, wenn die Bestellung eines Verteidigers noch vor Ablauf der dem Beschuldigten eingeräumten Frist erfolgt[98] und der Beschuldigte noch innerhalb der Frist einen Verteidiger benennt. Dabei gehen Verzögerungen im Postlauf nicht zu Lasten des Inhaftierten[99] und der Ermittlungsrichter hat – auch nach Fristablauf – eine Erkundigungspflicht, ob ggf. bei der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme des Beschuldigten zu seinem Beiordnungswunsch vorliegt.[100] Insoweit gilt allgemein, dass die gesetzte Frist keine Ausschlussfrist ist und auch ein nach Ablauf der Frist eingehender Beiordnungswunsch zu berücksichtigen ist.[101] Lässt sich nicht klären, ob der Beschuldigte ordnungsgemäß angehört ist, etwa mangels ordnungsgemäßer Protokollierung der Frist im Rahmen der Vorführung oder wenn die Mitteilung der Frist entgegen § 35 nicht förmlich zugestellt worden ist,[102] darf auch dies nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Eine Verletzung des Auswahl- und Benennungsrechts ist auch dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte im Rahmen der Vorführung angehört wird und erklärt, er kenne keinen Verteidiger, wolle auf sein Auswahlrecht verzichten und dieses dem Gericht überlassen, angesichts der psychischen Verfassung aber zweifelhaft ist, ob er sich bei Abgabe dieser Erklärung deren Bedeutung, Bindungswirkung und Tragweite bewusst ist. Dem Beschuldigten ist dann trotz seiner Erklärung eine angemessene Benennungsfrist einzuräumen.[103] Dies wird in der Praxis die Regel sein. Denn angesichts der besonderen Ausnahmesituation der gerade angeordneten Untersuchungshaft wird kaum ein Beschuldigter in der Lage sein, eine hinreichend überlegte und qualifizierte Entscheidung zu treffen.[104]

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Eine Auswechselung des Pflichtverteidigers ist schließlich auch dann angezeigt, wenn das Auswahl- und Benennungsrecht des Beschuldigten durch eine fehlende oder mangelhafte Belehrung umgangen und der Beschuldigte über seine Rechte im Unklaren gelassen wird.[105] In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass der Haftrichter bereits zum Vorführtermin ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten von sich aus einen – ggf. „konsensbereiten“ und ihm genehmen (siehe dazu oben Rn. 310) – Verteidiger bestellt, dieser sich im hier geschilderten Extremfall sogar schon vor der Vorführung in der Vorführzelle mit „Guten Tag, ich bin ihr Pflichtverteidiger“ vorstellt und der Ermittlungsrichter im Rahmen der Vorführung ohne weitergehende Belehrung über das tatsächliche Recht einer freien Wahl des Anwalts lediglich fragt, ob der Beschuldigte mit der Beiordnung des anwesenden Rechtsanwalts einverstanden sei und im Protokoll sodann lediglich vermerkt, der Beschuldigte habe sein Wahlrecht ausgeübt und um Beiordnung des anwesenden Anwaltes gebeten.[106] Auch in diesen Fällen ist selbstverständlich auf Antrag des Beschuldigten der bestellte Pflichtverteidiger gegen den später vom Beschuldigten beantragten Verteidiger seines Vertrauens auszuwechseln, ohne dass es auf eine Störung der Vertrauensbeziehung zu dem bestellten Pflichtverteidiger ankommt.[107]

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Ist der vom Beschuldigten nach ordnungsgemäßer Belehrung und Anhörung benannte Verteidiger beigeordnet worden, kommt ebenfalls unter vereinfachten Voraussetzungen ein Pflichtverteidigerwechsel in Betracht. Zwar hat die Rechtsprechung sich in diesen Fällen trotz nahezu einstimmiger Forderungen im Schrifttum[108] (noch) nicht zu einer ebenso bedingungslosen Möglichkeit des Verteidigerwechsels entschlossen, wie in den vorgenannten Fällen einer Verletzung der Beiordnungsvorschriften. Dennoch führt der Druck der kurzen Überlegungsfristen im Verfahren nach §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 3 S. 4 und die dadurch ggf. bedingten „Verlegenheitslösungen“ bei der Verteidigerwahl auch nach der neueren Rechtsprechung zumindest zu einer Relativierung der Anforderungen an die Darlegung eines gestörten Vertrauensverhältnisses. So führt der BGH (Ermittlungsrichter)[109] aus, dass nunmehr in den Haftfällen, in denen „eine nur sehr eingeschränkte Überlegungszeit für die Auswahl eines Verteidigers eingeräumt“ werde, „die Anforderungen an die Darlegung eines gestörten Vertrauensverhältnisses nicht überspannt werden“ dürfen. Noch weitergehend hält der BGH (Ermittlungsrichter)[110] in einer weiteren Entscheidung einen Verteidigerwechsel auch ohne Darlegung eines gestörten Verteidigungsverhältnisses dann für zulässig, wenn es sich bei dem beigeordneten Verteidiger um eine „Verlegenheitswahl“ gehandelt hat, der Beschuldigte und beide Verteidiger den Wechsel wünschen bzw. damit einverstanden sind und dadurch keine Verfahrensverzögerungen eintreten. Die durch den Verteidigerwechsel entstehenden Mehrkosten haben außer Betracht zu bleiben[111] (siehe auch Rn. 330).

Aber auch ansonsten ist in den Fällen der Beiordnung nach § 141 Abs. 3 S. 4 ein großzügigerer Maßstab anzulegen, um möglichen der Kürze der Zeit geschuldeten Versäumnissen oder „Fehlbeiordnungen“ Rechnung tragen zu können.[112] Dies ergibt sich im Übrigen aus dem Gesetz selbst. Nach § 141 Abs. 3 S. 2 a.F. blieb (die im Ermittlungsverfahren) erfolgte Beiordnung nach § 117 Abs. 4 a.F. für das weitere Verfahren bestehen, „wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird“. Daran hat sich durch die Einführung der Pflichtverteidigung ab Vollzug der Untersuchungshaft nichts geändert, da die Angabe „§ 117 Abs. 4“ in § 141 Abs. 3 S. 2 nur durch § 140 „Absatz 1 Nr. 4“ ersetzt wurde. Das Gesetz selbst sieht also in den Fällen der Beiordnung im Ermittlungsverfahren einen Verteidigerwechsel vor, auch wenn dessen Voraussetzungen nicht geregelt sind. Damit hat der Gesetzgeber anerkannt, dass im Falle der Beiordnung eines Verteidigers bereits in einem sehr frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens im weiteren Verfahrensverlauf Umstände hervortreten können, die einen Pflichtverteidigerwechsel erforderlich machen können. Auch dies spricht dafür, einen Verteidigerwechsel unter erleichterten Voraussetzungen zuzulassen.

Darüber hinaus kommt selbstverständlich auch immer eine Entpflichtung nur nach den bisher bereits geltenden Grundsätzen für die Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung in Betracht. Eine Aufhebung der Beiordnung ist daher immer möglich, wenn dargelegt werden kann, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant endgültig und nachhaltig erschüttert ist.[113] Dies ist in den Fällen einer Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 bereits regelmäßig dann der Fall, wenn der bestellte Pflichtverteidiger nicht unverzüglich mit dem Beschuldigten Kontakt aufnimmt, da § 140 Abs. 1 Nr. 4 gerade eine möglichst frühzeitige, effektive Verteidigung sicherstellen will.[114]

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Hat der Beschuldigte trotz ausreichender Überlegungsfrist keinen Verteidiger benannt, muss eine Entpflichtung des vom Haftrichter ausgewählten Pflichtverteidigers schließlich auch dann in Betracht kommen, wenn Gründe in der Person des Verteidigers einer Fortführung entgegenstehen. Denn es ist zu bedenken, dass der Haftrichter eine Beiordnung vorzunehmen hat, die zunächst einmal für das gesamte Verfahren gilt. Der Richter wird also nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch die zu erwartende Hauptverhandlung in Bedacht zu nehmen haben. Hinzu kommen mögliche Besonderheiten und Schwierigkeiten des Deliktsfeldes, aus dem der Vorwurf gegen den Beschuldigten stammt. Dies erfordert vom Haftrichter eine sorgfältige und gewissenhafte Prüfung bei der Auswahl des beizuordnenden Anwalts. Ob der Haftrichter (und ggf. auch der Verteidiger) dazu schon zu Beginn des Verfahrens immer in der Lage sein wird, mag bezweifelt werden, insbes. in den Fällen, in denen er nicht selbst Kenntnis von Person und Qualifikation von Verteidigern hat und ihm eine Verteidigerliste mit aussagekräftigen Informationen (z.B. Fachanwalt für Strafrecht, Tätigkeitsschwerpunkte wie Wirtschaftsstrafrecht, Btm- oder Sexualdelikte) nicht zur Verfügung steht. Wird in diesen Fällen der Beiordnung z.B. vorgetragen, – was von dem Verteidiger ein gewisses Maß an Ehrlichkeit verlangt – der Verteidiger verfüge in Verteidigungen aus dem Deliktsbereich, der Gegenstand des Haftbefehls ist, nicht über die notwendige Erfahrung oder er verteidige „in solchen Sachen nicht“, sollte die Beiordnung aufgehoben werden („Fehlbeiordnung“). Die Pflichtverteidigung ab Vollzug der Untersuchungshaft dient der effektiven Verteidigung des inhaftierten Beschuldigten, dem aber nicht damit geholfen ist, dass er einen unwilligen oder unerfahrenen Verteidiger an seiner Seite hat, dem die Sache „zu groß“ ist. Insoweit können für die Prüfung der Rücknahme der Verteidigerbestellung auch die einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften herangezogen werden. § 49 Abs. 1 BRAO verpflichtet den Rechtsanwalt zwar zur Übernahme der Verteidigung, wenn er als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist. Nach § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO kann der beigeordnete Anwalt allerdings seine Entpflichtung beantragen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Diese können in einer tatsächlichen Verhinderung aber auch in einer unzureichenden Vertrautheit mit der Materie liegen.[115] Im Strafprozess sollte daher ein Verteidiger nicht zu etwas gezwungen bzw. an etwas festgehalten werden, wozu er berufsrechtlich nicht verpflichtet ist.[116]

Aber auch dann, wenn der Verteidiger zwar grundsätzlich die Verteidigung führen kann, er aber z.B. aus Gründen der Arbeitsüberlastung das Haftmandat nicht mit der erforderlichen Intensität und Beschleunigung betreuen kann, sollte die Beiordnung auf Wunsch des Verteidigers aufgehoben werden. Das Gesetz will mit der obligatorischen Verteidigung sicherstellen, dass dem Beschuldigten unverzüglich ein Verteidiger zur Seite gestellt wird, der die speziellen Interessen des Inhaftierten effektiv und umgehend wahrnimmt. Ein Verteidiger, der dazu nicht in der Lage ist, sollte entpflichtet werden.

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