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gg) „Unverzüglichkeit“ der Beiordnung gem. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO und Wahlrecht und Anhörungsfrist des Beschuldigten gem. § 142 Abs. 1 StPO
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Auslegungsprobleme wirft auch das in § 141 Abs. 3 S. 4 normierte Erfordernis der „unverzüglichen“ Beiordnung nach Beginn der Vollstreckung und dessen Verhältnis zu dem unter angemessener Fristsetzung zu gewährenden Anhörungs- und Bestimmungsrecht des Beschuldigten gem. § 142 Abs. 1 auf.