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(1) Anhörungsfrist

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Streitig war zunächst schon, ob dem Beschuldigten, der in der Vorführungsverhandlung keinen Verteidiger benennen will oder kann, überhaupt eine Vorschlagsfrist zu gewähren sei oder ob in Untersuchungshaftfällen § 141 Abs. 3 S. 4 als Spezialregelung anzusehen sei, die den die Anhörungsfrist beinhaltenden § 142 Abs. 1 S. 1 wegen des Erfordernisses „unverzüglicher“ Beiordnung verdränge.[27] Nach inzwischen gefestigter und zutreffender Rechtsprechung[28] und auf breiter Front geteilter Ansicht der Literatur[29] schränkt § 141 Abs. 3 S. 4 das Anhörungs- und Bestimmungsrecht des Inhaftierten jedoch nicht ein. Vielmehr ist der Begriff „unverzüglich“ in § 141 Abs. 3 S. 4 nicht im Sinne von „sofort“, sondern entsprechend der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB als „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, ist dem Ermittlungsrichter insoweit nach Sinn und Zweck der Vorschrift ein gewisser zeitlicher Spielraum bis zur Bestellung zugebilligt.[30] Da das Gesetz in § 142 Abs. 1 als Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Anhörung des Beschuldigten vor der Beiordnung vorsieht, ist dem Beschuldigten deshalb je nach Lage des Falles eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ohne dass ein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot vorläge. Es geht im Rahmen des Unverzüglichkeitsgebotes vielmehr allein um die Länge der zu gewährenden Vorschlagsfrist.[31]

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