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ee) „Beginn der Vollstreckung“ gem. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO

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Die erforderliche Pflichtverteidigerbeiordnung ab Vollzug der Untersuchungshaft wirft zahlreiche praktische und rechtliche Probleme auf. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Verteidigerbestellung nach Anordnung des Vollzuges der Untersuchungshaft nach vorläufiger Festnahme erforderlich wird (dazu Rn. 296 ff.) oder nach Festnahme aufgrund eines bereits bestehenden Haftbefehls.

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Der Wortlaut des § 141 Abs. 3 S. 4 bestimmt ausdrücklich, dass dem Beschuldigten erst nach Beginn der Vollstreckung der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Da der Haftbefehl im Falle einer Vorführung nach vorläufiger Festnahme aber zunächst durch die Staatsanwaltschaft erst beantragt, aber noch nicht erlassen ist, erfasst der Begriff der Vollstreckung den Zeitraum zwischen der vorläufigen Festnahme gem. § 127 Abs. 2 und dem Erlass des Haftbefehls nicht, so dass eine Verteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nicht in Betracht kommt.[14] Gleiches gilt, wenn der Haftbefehl im Rahmen der Vorführung gem. § 128 zwar erlassen, aber gleichzeitig mit der Verkündung außer Vollzug gesetzt wird. Auch in diesem Fall wird der Haftbefehl nicht vollstreckt. Eine Auslegung, die eine frühere Beiordnung unmittelbar nach der vorläufigen Festnahme oder jedenfalls vor der ersten Vernehmung des Beschuldigten vornehmen will,[15] ist zwar angesichts der für den Beschuldigten existenziellen Frage seiner Inhaftierung und der mit einer Beiordnung verbundenen frühen Möglichkeit einer Einwirkung des Verteidigers auf die Entscheidung des Ermittlungsrichters de lege ferenda zu fordern,[16] sie widerspricht aber dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und dem insoweit im Gesetzgebungsverfahren sogar ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers,[17] so dass die Vorschrift einer weitergehenden Auslegung nicht zugänglich ist.

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Unabhängig von der Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 stellt sich aber auch immer die Frage, ob dem Beschuldigten nicht zu diesem frühen Zeitpunkt gem. § 140 Abs. 2 wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder der Unfähigkeit des Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Dies setzt zwar im Ermittlungsverfahren nach unzutreffender, aber h.M.[18] einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus (siehe dazu Rn. 260). Liegen die Voraussetzungen einer Beiordnung vor und wird der Staatsanwalt trotzdem nicht von sich aus tätig, obliegt es aber zumindest auch der Fürsorgepflicht des Ermittlungsrichters, den Staatsanwalt zu einer entsprechenden Antragstellung zu bewegen. Immerhin sind einige Landgerichte dieser unzutreffenden h.M. auch bereits entgegen getreten und nehmen eine Beiordnung auch ohne einen Antrag der Staatsanwaltschaft vor.[19]

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