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bb) Geltungsbereich des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO
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Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gilt die § 140 Abs. 1 Nr. 4 nur für den Fall des Vollzuges von Untersuchungshaft nach §§ 112, 112a sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 126a oder § 275a.[6] Für alle anderen Fälle der Anstaltsunterbringung aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung (z.B. Strafhaft, Hauptverhandlungshaft, Auslieferungshaft, Erzwingungshaft, Unterbringung nach den Landesgesetzen oder Drogentherapie) gilt nach wie vor § 140 Abs. 1 Nr. 5.[7]
Nicht erforderlich ist, dass sich die Untersuchungshaft auf das vorliegende Verfahren bezieht. Ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 liegt auch dann vor, wenn die Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren vollstreckt wird, die Verteidigung ist dann in sämtlichen gegen den Beschuldigten geführten Verfahren notwendig.[8] Die zunächst von vereinzelten Gerichten und Literaturstimmen vertretene Gegenmeinung[9] ist inzwischen überholt, denn sowohl der Wortlaut, als auch insbes. Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift verlangen eine unverzügliche Sicherstellung ordnungsgemäßer Verteidigung in U-Haftfällen. Die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten sind aber unabhängig davon, in welchem Verfahren Untersuchungshaft gegen ihn vollstreckt wird, gleichermaßen eingeschränkt. Das Gleiche gilt wegen der gleichgelagerten Interessenlage auch im Fall von Überhaft, auch wenn bei dieser der Untersuchungshaftbefehl nicht vollstreckt wird.[10]