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a) Belehrungen

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Ordnet der Haftrichter den Vollzug der Untersuchungshaft an, ist nach § 114a dem Beschuldigten eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen, dem nicht deutsch Sprechenden auch eine Übersetzung. Ist dies (insbes. die schriftliche Übersetzung) in der oftmals knapp bemessenen Zeit der Vorführungsverhandlung nicht möglich, so ist die Übergabe der schriftlichen und ggf. übersetzten Abschrift unverzüglich nachzuholen. Auf die Einhaltung der gesetzlich angeordneten Verpflichtung zur Aushändigung einer Abschrift des Haftbefehls ggf. in übersetzter Form wird der Verteidiger zu achten haben. Dies ist schon deswegen von Bedeutung, weil der Beschuldigte in der Aufregung der Vorführungsverhandlung oftmals gar nicht vollständig und richtig wahrnimmt, was ihm mitgeteilt und ggf. übersetzt wird. Erst die schriftliche Information versetzt ihn in die Lage, jederzeit den Vorwurf und die Beweismittel nochmals „in Ruhe“ zu studieren und dem Verteidiger gegebenenfalls wichtige Hinweise für die weitere Vorgehensweise zu geben.

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Die Belehrungspflichten des § 114b haben gem. § 127 Abs. 4 Staatsanwaltschaft bzw. Polizei bereits unmittelbar bei der Festnahme zu erfüllen. Eine nochmalige Belehrung des Verhafteten in schriftlicher Form durch den Haftrichter empfiehlt sich gleichwohl, selbst wenn gem. §§ 127 Abs. 4, 127b Abs. 1 die Belehrungen (auch in Schriftform) bereits vorgenommen wurden, denn derHaftrichter hat dies ohnehin zu kontrollieren (vgl. dazu oben Rn. 255).

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In jedem Fall ist der Beschuldigte gem. §§ 128 Abs. 2 S. 3, 115 Abs. 4 über die Rechtsmittelmöglichkeiten zu belehren, also über die Möglichkeit des Antrags auf (schriftliche) Haftprüfung nach § 117 Abs. 1, der Beschwerde gegen den Haftbefehl, § 117 Abs. 2 S. 2, des Antrags auf mündliche Haftprüfung nach § 118 Abs. 1 und 2. Besondere Bedeutung hat die Belehrung über die Rechtsbehelfe gegen die Bedingungen der Haft nach § 119 Abs. 5 und § 119a Abs. 1. Nach § 119 Abs. 1 S. 2 ist für die Auferlegung von Beschränkungen während der Untersuchungshaft (vgl. die in § 119 Abs. 1 beispielhaft aufgezählten Möglichkeiten) das Gericht zuständig. Gegen gerichtliche Entscheidungen ist die Beschwerde zulässig. Nach § 119 Abs. 1 S. 2 hat jedoch die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt eine Eilkompetenz zur Anordnung von Beschränkungen. Ferner obliegt zwar nach § 119 Abs. 2 die Ausführung der angeordneten Beschränkungen (z.B. Postkontrolle, Besuchsüberwachung) der anordnenden Stelle, also dem Gericht. Jedoch kann das Gericht die Ausführung der Anordnung auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sie wiederum an die Polizei oder die JVA delegieren kann. In diesen Fällen eröffnet § 119 Abs. 5 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Belehrung über diese Rechtsbehelfsmöglichkeit ist deswegen von Bedeutung, weil der Beschuldigte als juristischer Laie den Kompetenzwirrwarr bei Anordnung von Beschränkungen und deren Durchführung nicht überblickt und er erst recht nicht weiß, welche Rechtsmittel ihm gegen welche Maßnahmen welcher Stelle zustehen. Das Problem verschärft sich noch dadurch, dass auch die Justizvollzugsanstalten nach den Länder-Untersuchungshaftvollzugsgesetzen parallel zum Haftgericht für die Auferlegung von Beschränkungen zuständig sind, soweit die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt in Frage steht. Deshalb ist der Verhaftete nach § 115 Abs. 4 auch darüber zu belehren, dass er gegen behördliche Entscheidungen, also insbes. der JVA, gem. § 119a Abs. 1 S. 1 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen kann. Wichtig ist auch die Belehrung nach § 119a Abs. 1 S. 2 dahingehend, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann gestellt werden kann, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.

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