Читать книгу Untersuchungshaft - Reinhold Schlothauer - Страница 113
a) Zuständigkeit
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Bei der Vorführung nach der vorläufigen Festnahme ist der Beschuldigte dem Richter bei dem Amtsgericht vorzuführen, in dessen Bezirk er vorläufig festgenommen wurde. Dieser entscheidet über die Freilassung bzw. den Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft.
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Im Übrigen muss das Amtsgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft den Erlass des Haftbefehls beantragt hat, örtlich zuständig sein.[1] Fehlt es daran, ist der Erlass des Haftbefehls abzulehnen. Nach der Entscheidung des KG vom 3.12.1997[2] ist ein Haftbefehl durch ein örtlich unzuständiges Gericht auf die Beschwerde des Beschuldigten hin aufzuheben, wenn das zuständige Gericht nicht zu dem Bezirk des Beschwerdegerichts gehört. Eine Verweisung an das zuständige Gericht kommt nicht in Betracht. Wenn das Beschwerdegericht die örtliche Unzuständigkeit feststellt, hat es die Entscheidung zu treffen, die der unzuständige Erstrichter hätte treffen müssen, nämlich eine Sachentscheidung abzulehnen, m.a.W. den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls abzulehnen. Eine Verweisung an das zuständige andere Gericht kommt weder für das Beschwerdegericht noch für den Haftrichter in Betracht, weil mit einer solchen Verweisung in das Auswahlrecht der Staatsanwaltschaft[3] jedenfalls dann eingegriffen werden könnte, wenn es anstelle des zunächst angerufenen Gerichts mehrere zuständige Gerichte gibt. Im Übrigen ist eine Inhaftierung unverzüglich aufzuheben, sobald ihre Unzulässigkeit feststeht und nicht erst nach Abgabe der Akten an ein anderes Gericht. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die kurze Frist zur Vorführung und zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass des Haftbefehls, §§ 128 Abs. 1, 115 Abs. 2.
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Der Verteidiger wird die örtliche Zuständigkeit jedenfalls immer dann zu prüfen haben, wenn der Staatsanwaltschaft mehrere örtlich zuständige Gerichte zur Auswahl stehen. Dabei ist insbes. auf Manipulationen zur Schaffung örtlicher Zuständigkeiten zu achten, etwa dadurch, dass der Beschuldigte an einen bestimmten Ort, für den es keine Zuständigkeit gab, z.B. zur Vernehmung „bestellt“ und sodann dort vorläufig festgenommen wird.[4] In diesem Fall wäre die Zuständigkeit des § 128 Abs. 1 „geschaffen“ worden. Die Zuständigkeit ist jedoch tatsächlich nicht gegeben. Denn an dem Festnahmeort war die Festnahme rechtswidrig, weil sie korrekterweise schon an einem anderen Ort hätte erfolgen müssen und nicht erst an dem, an den der Beschuldigte zum Zwecke der Festnahme „gelockt“ wurde.[5]