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aa) Kein Pflicht- neben Wahlverteidiger
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Die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Vollzug der Untersuchungshaft liegen nur dann vor, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger gewählt hat. Die Einschränkung des § 141 Abs. 1, nach der die Verteidigerbestellung nur für den Beschuldigten zu erfolgen hat, der noch keinen Verteidiger hat, ist für den Fall der notwendigen Verteidigung ab Vollzug der Untersuchungshaft in § 140 Abs. 1 Nr. 4 nicht erwähnt. § 141 Abs. 1 nimmt damit ausdrücklich § 140 Abs. 1 Nr. 4 aus. Dies kann jedoch nicht dahin verstanden werden, dass selbst bei Beauftragung eines Wahlverteidigers dem Beschuldigten daneben, vielleicht sogar gegen seinen Willen, ein Pflichtverteidiger mit der sich daraus ergebenden Kostentragungspflicht für dessen Gebühren bestellt werden muss. Dies würde auch § 143 widersprechen, wonach eine erfolgte Beiordnung aufzuheben ist, wenn der Beschuldigte einen Wahlverteidiger beauftragt.[5]