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d) Haftbefehl während der Hauptverhandlung

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Ergeht während der Hauptverhandlung ein Haftbefehl (s. dazu unten Rn. 729 ff.), gelten hinsichtlich der Förmlichkeiten die oben erwähnten Grundsätze. Insbesondere ist zu beachten, dass auch in diesen Fällen der Vorwurf und die Beweismittel so konkret in den Haftbefehl aufgenommen werden müssen, dass der Beschuldigte sich gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren substantiiert dagegen verteidigen kann. Die Schriftform des Haftbefehls ist dadurch gewahrt, dass er in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen wird. Von besonderer Bedeutung dabei ist, dass eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Urkunden nur dann zulässig ist, wenn sie dem Haftbefehl als Anlage beigefügt werden.[26]

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