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e) Haftbefehl bei Antragsdelikten
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Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf die wenig praxisrelevante Vorschrift des § 130, die für die Fälle gilt, dass Haftbefehl wegen eines Antragsdelikts erlassen wird, Strafantrag aber noch nicht gestellt ist. In diesen Fällen ist der Strafantragsberechtigte „sofort“ nach Erlass des Haftbefehls davon in Kenntnis zu setzen, dass der Haftbefehl aufgehoben wird, wenn der Strafantrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Geschieht dies nicht, ist der Haftbefehl aufzuheben.[27]