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b) Pflichtverteidigung §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 3 S. 4 StPO

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Mit der Anordnung des Vollzuges der Untersuchungshaft liegt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 1.1.2010[1] gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so dass dem Beschuldigten nach § 141 Abs. 3 S. 4 „unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung“ ein Verteidiger zu bestellen ist. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Untersuchungshaftrechts[2] enthielt noch keine Regelung über die Pflichtverteidigung in Fällen der Untersuchungshaft. Die entsprechenden Vorschriften wurden erst auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages in das Gesetz aufgenommen.[3] Damit wurde endlich (!) eine Jahrzehnte alte Forderung der Anwaltschaft und Wissenschaft vom Gesetzgeber zumindest teilweise umgesetzt. Die Neuregelung ist rechtspolitisch zu begrüßen, die rechtstechnische Umsetzung ist indes zum Teil missglückt und hat zu zahlreichen Auslegungsproblemen geführt. Bedauerlich ist ferner und insbes., dass die Pflichtverteidigerbestellung erst ab der Anordnung des Vollzuges der Untersuchungshaft obligatorisch ist und nicht schon nach einer vorläufigen Festnahme, insbes. vor der ersten Vernehmung zur Sache und bei einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls.[4] In der entscheidenden Vorführungsverhandlung, in der über die Frage der Freiheitsentziehung entschieden wird, ist der Beschuldigte verteidigungslos, sofern er keinen Wahlverteidiger beauftragt hat. Die Pflichtverteidigung beginnt erst dann, „wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist“. Gleichwohl bringt die neue gesetzliche Regelung eine bedeutende Stärkung der Verteidigungsposition des inhaftierten Beschuldigten.

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