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dd) Zuständigkeit für die Beiordnung

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Nach § 141 Abs. 4 ist für die Beiordnung im Ermittlungsverfahren gem. § 126 das Gericht zuständig, das den Haftbefehl (oder den Unterbringungsbefehl nach § 126a) erlassen hat. Im Falle des § 275a Abs. 5 ist das dort genannte Gericht für die Bestellung zuständig. Die Zuständigkeitsregelung des § 126 gilt namentlich auch bei Fällen der Vorführung vor das nächste Gericht zur Haftbefehlsverkündung nach § 115a[13] (vgl. zur Verteidigerbeiordnung in Fällen des § 115a vgl. unten Rn. 353 ff.)

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