Читать книгу Untersuchungshaft - Reinhold Schlothauer - Страница 122

Оглавление

Teil 3 Verteidigung gegen (drohende) InhaftierungI. Verteidigung nach vorläufiger Festnahme › 5. Verkündung des Haftbefehls

5. Verkündung des Haftbefehls

a) Bekanntmachung an den Beschuldigten

283

Erlässt der Haftrichter in der Vorführungsverhandlung den Haftbefehl, so ist dieser dem Beschuldigten in vollem Wortlaut zu verkünden (§ 35 Abs. 1 S. 1). Dies bedeutet, dass der Haftbefehl vollständig dem Beschuldigten verlesen wird. Der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten ist der Haftbefehl zu übersetzen. Dem Beschuldigten ist eine Abschrift ggf. in Übersetzung auszuhändigen.

b) Außervollzugsetzung

284

Selbst wenn der Richter den Haftbefehl erlässt, hat er gleichzeitig die Möglichkeit der Außervollzugsetzung nach § 116 zu prüfen (vgl. dazu Rn. 588 ff. und 655 ff.). Ist ein Verschonungsbeschluss ergangen, ist auch dieser dem Beschuldigten vollständig bekannt zu geben und gegebenenfalls zu übersetzen. Der Beschuldigte ist über die Konsequenzen der Nichtbefolgung der Auflagen und die Möglichkeit des Widerrufs bei Nichteinhaltung der erteilten Auflagen zu belehren. Stets ist zu beachten, dass gegen die Ablehnung des Erlasses eines Haftbefehls sowie gegen die Außervollzugsetzung des erlassenen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht (vgl. dazu Rn. 1253 ff., 1257 ff. und 1276 ff.).

Untersuchungshaft

Подняться наверх