Читать книгу Untersuchungshaft - Reinhold Schlothauer - Страница 116
aa) Personalien; strafrechtlicher Vorwurf
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Der Haftbefehl muss zunächst die Personalien des Beschuldigten genau bezeichnen, wozu im Allgemeinen der Vor-, Familienname, Geburtstag und -ort sowie die letztbekannte Wohnung gehören. Bei Ausländern empfiehlt es sich, die Staatsangehörigkeit anzuführen. Die Personalienangabe dient dazu, dass an der Identität des Beschuldigten keine Zweifel aufkommen können.[10] Der Haftbefehl muss ferner den strafrechtlichen Vorwurf enthalten, der die Untersuchungshaft rechtfertigen soll. Die Tat muss aus sich heraus verständlich dargestellt werden. Das Tatgeschehen ist nach Ort, Zeit, Art der Durchführung, Person des etwa Geschädigten und den sonstigen Umständen so genau zu beschreiben, dass der geschichtliche Vorgang, der dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, genau beschrieben wird.[11] Dies gilt auch und gerade für Serienstraftaten. Daraus folgt, dass in einem Haftbefehl der Tatvorwurf in einer dem Anklagesatz angenäherten Weise anzugeben ist. Der historische Vorgang, der die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne beschreiben soll, ist so genau darzustellen, dass der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf nach Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich dagegen effektiv zu verteidigen.[12] Pauschale und generalisierende Beschreibungen der Tathandlungen ersetzen die erforderliche Konkretisierung der einzelnen Teilakte nicht.[13] Auch muss die Tatschilderung im Haftbefehl aus sich heraus verständlich sein. Bezugnahmen auf bei den Akten befindliche Unterlagen sind nicht zulässig.[14] Ein Haftbefehl, in dem weder Ort noch Zeit der Tatbegehung angegeben ist, kann keine Grundlage für eine Untersuchungshaft sein. Das Oberlandesgericht kann im Verfahren nach §§ 121 ff. den Haftbefehl weder konkretisieren noch unter Aufrechterhaltung der Haft den Haftbefehl neu fassen. Vielmehr ist der Haftbefehl aufzuheben.[15]
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Auf die Einhaltung dieser Grundsätze wird der Verteidiger zu achten haben. Dies gilt insbes. bei einer Mehrzahl von vorgeworfenen Taten bzw. bei Serienstraftaten, da es hier auf Umfang und Anzahl der Taten ankommt. Je weniger Taten im Sinne eines dringenden Tatverdachts konkretisiert werden können, desto größer ist die Chance für eine Abwendung der Inhaftierung.
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Genügt der Antrag der Staatsanwaltschaft nicht den dargestellten Konkretisierungserfordernissen, ist der Antrag auf Erlass des Haftbefehls abzulehnen. Das Gericht ist nicht befugt, dem Mangel des Antrags durch Erlass eines ordnungsgemäß gefassten Haftbefehls abzuhelfen.[16] Ist die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage, einen hinsichtlich der Vorwürfe hinreichend konkretisierten Antrag zu stellen, fehlt es am dringenden Tatverdacht der Begehung einer konkreten Tat; m.a.W. es fehlt an konkreten Taten, derer der Beschuldigte dringend verdächtig ist. Es geht nicht an, den Beschuldigten aufgrund nur vage oder pauschal erhobener Vorwürfe zu inhaftieren und ihm damit die Möglichkeit zu nehmen, sich mangels konkreter Bezeichnung der Tatvorwürfe sachgerecht und effektiv verteidigen zu können (zu den Folgen unzureichender Konkretisierung im Beschwerdeverfahren vgl. Rn. 424 f.).