Читать книгу Untersuchungshaft - Reinhold Schlothauer - Страница 114
b) Antragserfordernis der Staatsanwaltschaft
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Für den Erlass des Haftbefehls ist in den Fällen der Vorführung nach vorläufiger Festnahme ein Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft notwendige Voraussetzung.[6] Der Ausnahmefall, dass der Staatsanwalt nicht erreichbar ist und daher nicht mehr rechtzeitig einen Antrag fernschriftlich oder fernmündlich stellen kann, dürfte die Ausnahme sein und kann hier vernachlässigt werden.[7] Ist die Staatsanwaltschaft jedoch erreichbar, steht die fehlende Antragstellung dem Erlass eines Haftbefehls entgegen.[8] Ein gleichwohl erlassener Haftbefehl soll jedoch nicht unwirksam sein.[9] Aus dem Antragserfordernis ergibt sich, dass der Haftrichter an den in dem Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf und den dort gestellten Lebenssachverhalt gebunden ist. Allerdings ist der Haftrichter in seiner Entscheidung über die rechtliche Qualifikation der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat frei. Er kann also etwa statt des von der Staatsanwaltschaft angenommenen versuchten Totschlags nur den dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Körperverletzung annehmen. Ebenso kann er andere als die von der Staatsanwaltschaft angeführten Haftgründe als gegeben ansehen.